Nachträgliche Befristungsabrede unwirksam
Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst mündlich eine zweijährige Befristung vereinbarten. Zehn Tage später schlossen sie schriftlich einen inhaltsgleichen Vertrag. Nach Ablauf der vereinbarten Befristung machte nun der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist von drei Wochen die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung und damit den Fortbestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses über den ursprünglichen Endtermin hinaus gerichtlich geltend.