Die Frage der Woche: Muss ein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier gedruckt werden?

Kann der Arbeitgeber frei wählen, worauf er das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers druckt, oder muss er sein offizielles Geschäftspapier verwenden?

Grundsätzlich muss das Arbeitszeugnis immer mit Firmenbezeichnung und voller Anschrift des Arbeitgebers ausgestellt werden. Hat der Arbeitgeber für seine Geschäftskorrespondenz offizielles Briefpapier, dann muss er dieses auch für die Zeugniserstellung verwenden.

Er darf allerdings nicht in das Adressfeld die Anschrift des Arbeitnehmers aufnehmen, sondern muss es frei lassen. Andernfalls könnte der unzulässige Eindruck entstehen, der Arbeitgeber hätte das Zeugnis ohne Begleitschreiben verschickt, was eine Geringschätzung des Arbeitnehmers bedeuten würde.

(BAG, Urteil vom 03.03.1993)