LAG Berlin-Brandenburg: Kein Schadensersatz wegen Diskriminierung für Schwangere nach unterbliebener Beförderung
Wurde eine schwangere Mitarbeiterin bei einer Beförderungsentscheidung zu Gunsten eines Mannes übergangen, so liegt darin nicht ohne weiteres eine schadensersatzpflichtige Diskriminierung.
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat am 19.10.2006 die Klage einer leitenden Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung abgewiesen. Anders als das Arbeitsgericht hat es den Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung schwanger war und ein männlicher Mitbewerber vorgezogen worden ist, nicht als ein genügendes Indiz dafür angesehen, dass das Geschlecht wenigstens mitbestimmend für die der Frau ungünstige Beförderungsentscheidung war.
Auch der Umstand, dass ein Vorgesetzter bei der Bekanntgabe der Besetzungsentscheidung gegenüber der klagenden Angestellten auch auf deren familiäre Situation Bezug genommen hat, wurde nicht als ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung angesehen. Nach Ansicht des Gerichts war diese Erklärung nicht auf die Besetzungsentscheidung selbst bezogen. Das LAG hat gegen diese Entscheidung die Revision nicht zugelassen.
(LAG Berlin, Az.: 2 Sa 1776/06).
Praxistipp:
- Dieses Urteil gibt einen ersten Hinweis auf den Begriff des Indizienbeweises des AGG.
- Wie erwartet hat das LAG die Messlatte hierfür sehr hoch gehängt.
- Es bleibt abzuwarten inwieweit andere Instanzgerichte einen ähnlichen Weg einschlagen werden.