Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung – Einhaltung der Dreimonatsfrist als Wirksamkeitsvoraussetzung?

Nach § 8 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Was aber ist die Rechtsfolge, wenn der Arbeitnehmer die Frist nicht einhält?

Das LAG Rheinland-Pfalz hatte über einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit zu entscheiden, der erst sechs Wochen vor deren Beginn beim Arbeitgeber einging. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag mit der Begründung ab, er sei verfristet und deshalb unwirksam.

Das Gericht tendiert zu der Auffassung, dass bei Nichteinhalten der Dreimonatsfrist der Antrag nicht schlechthin unwirksam ist, sondern erst zum Ablauf der Dreimonatsfrist seine Wirkung entfaltet. Es zieht eine Parallele zur Kündigung: Wird hier die Kündigungsfrist zu kurz bemessen, ist die Kündigung dadurch nicht unwirksam, sondern sie wirkt zum zulässigen Kündigungstermin.

Bislang liegt zu dieser Rechtsfrage keine Entscheidung des Bundesarbeitgerichts vor. Wohl aber im ähnlich gelagerten Fall der verspäteten Beantragung von Elternzeit ist das BAG von einem Hinausschieben des Beginns der Elternzeit ausgegangen. Auch das LAG Hamm und verschiedene Arbeitsgerichte (Oldenburg, Nienburg, Freiburg) tendieren jedoch zu einem nach hinten verschobenem Beginn der Teilzeitarbeit. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2004 – 3 Sa 186/04).

Praxis-Tipp:

  • Planen Sie als Arbeitgeber sicherheitshalber den Beginn der Teilzeitbeschäftigung drei Monate nach Antragsstellung ein.
  • Gehen Sie nicht von einer Unwirksamkeit des Antrags aus und lehnen ihn deshalb ab.
  • Wurde der Antrag früher als drei Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit gestellt, so gilt der beantragte Zeitpunkt.