Abgeltung von Urlaub bei Blockfreistellung in der Altersteilzeit

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht gewährter Urlaub gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abzugelten. Wie aber ist die Rechtslage, wenn ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit (Blockmodell) während der Arbeitsphase seinen Urlaubsanspruch aufgrund von Krankheit nicht mehr geltend machen kann?

Das BAG hat für diesen Fall entschieden, dass der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Urlaubsrechts ist. Mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es deshalb auch nicht zu einer Abgeltung des Urlaubsanspruches kommen. Das Risiko, dass ein Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Freistellungsphase nicht mehr eingebracht werden kann, trägt der Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 15.03.2005 – 9 AZR 143/04).

Praxistipp:

  • Diese Entscheidung gilt nur für den Fall, dass keine abweichenden Regelungen in einem Tarifvertrag über Altersteilzeit getroffen wurden.
  • Arbeitnehmer sollten es vermeiden, den gesamten Jahresurlaub an das Ende der Arbeitsphase zu stellen, wollen Sie nicht das Risiko des Urlaubsverfalls wegen Krankheit eingehen.
  • Arbeitgeber trifft hinsichtlich dieser Rechtsfrage keine Aufklärungspflicht, auf deren Verletzung sich Arbeitnehmer berufen können.