Arbeitszeugnis – Unterschrift

Grundsätzlich schließt jedes Arbeitszeugnis mit der eigenhändigen Unterschrift des Arbeitgebers oder des für ihn handelnden Vertreters. Dabei sind das Vertretungsverhältnis und die Stellung des Unterzeichners im Betrieb zu kennzeichnen. Beim qualifizierten Zeugnis muss der Unterzeichner erkennbar ranghöher sein. Im vorliegenden Fall hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber durch eine unternehmensinterne Regelung der Zeichnungsbefugnis von diesen Grundsätzen abweichen durfte.

Der vom 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedene Rechtsstreit betraf das Zeugnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Forschungsanstalt des Bundes. Nach der internen Geschäftsverteilung der Forschungsanstalt war die Leiterin des Verwaltungsreferats befugt, die Zeugnisse der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter zu unterzeichnen. Dementsprechend trug das Zeugnis des Klägers der aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge insgesamt sechseinhalb Jahre für die Forschungsanstalt wissenschaftlich tätig war, ausschließlich die Unterschrift des Verwaltungsreferats.

Das BAG entschied, dass das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers nicht nur von der Verwaltungsleiterin sondern auch von den fachlichen Vorgesetzten zu unterzeichnen ist. Auch die behördeninterne Regelung der Zeichnungsbefugnis kann daran nichts ändern. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass aus der Sicht eines Dritten das Arbeitszeugnis dokumentieren soll, dass der Unterzeichner die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitsnehmers, insbesondere in fachlicher Hinsicht, übernimmt. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn das Zeugnis nur von einer fachlich nicht kompetenten Stelle unterzeichnet wird (BAG, Urteil vom 04. Oktober 2005 – 9 AZR 507/04).

Praxis-Tipp:

  • Das Arbeitszeugnis sollte vom fachlichen Vorgesetzten des Arbeitnehmers und dem Personalverantwortlichen des Unternehmens unterzeichnet werden.
  • Bei leitenden Angestellten sollte das gesetzliche Vertre-tungsorgan des Arbeitgebers, also der Geschäftsführer, das Zeugnis unterschreiben.
  • Das Zeugnis darf nicht in Form eines Telefax oder einer E-mail erteilt werden, § 630 Satz 2 BGB, § 109 Abs. 3 GewO.