§ 37 b SGB III – kein Schadenersatz bei unterlassenem Hinweis durch den Arbeitgeber

Bislang war nicht höchstrichterlich entschieden, ob sich der Arbeitgeber einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers aussetzt, wenn er die Belehrung nach § 37 b SGB III unterlässt. Das BAG hat hierzu nun eine Entscheidung getroffen.

§ 37 b SGB III sieht vor, dass Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden müssen. Sollten Arbeitnehmer diese Pflicht verletzen, so mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Eintritt der Arbeitslosigkeit gemäß § 140 SGB III.

In diesem Zusammenhang sollen Arbeitgeber die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung informieren (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III).

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht auf seine Meldepflicht hingewiesen. Das BAG hatte also zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadenersatz aufgrund des gekürzten Arbeitslosengeldes verlan-gen kann.

Das BAG hat einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber mit folgenden Gründen verneint: Zum einen bezweckt die Informationspflicht durch den Arbeitgeber eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen. Zum anderen dient die Hinweispflicht durch den Arbeitsgeber nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitsnehmers (BAG, Urteil vom 29. September 2005 – 8 AZR 571/04).

Praxis-Tipp:

  • Auch wenn Sie als Arbeitgeber einen entsprechenden Hinweis zur Meldepflicht des Arbeitnehmers unterlassen, ist kein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers zu befürchten.
  • Trotzdem müssen Sie Ihrer Hinweispflicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nachkommen.
  • Formulierungsvorschlag bei Kündigung: „Wir weisen Sie auf Ihre Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche nach § 37 b SGB III hin. Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich gel-tend gemacht wird. Sofern dieses Arbeitsverhältnis noch länger als drei Monate besteht ist eine Meldung drei Monate vor der Beendigung ausreichend. Weiterhin sind Sie verpflichtet aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“