BAG: Abfindung nach § 1a KSchG – Vererblichkeit

Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfindungsanspruch entsteht, wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden hat, erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.

Die Kläger im Streitfall sind die Eltern und gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers, der bei der Beklagten seit 1980 beschäftigt war. Die Beklagte kündigte dessen Arbeitsverhältnis betriebsbedingt mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 zum 30. April 2005. Sie bot ihm gleichzeitig eine Abfindung nach Maßgabe des § 1a KSchG in Höhe von 30.000,00 Euro an. Mit Rücksicht auf die erteilte Abfindungszusage erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage. Er verstarb vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22. April 2005.

Seine Eltern haben von der Beklagten die Zahlung der Abfindung verlangt. Die Klage blieb – wie schon in den Vorinstanzen – auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Bei Eintritt des Erbfalles – wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist – war der Abfindungsanspruch noch nicht entstanden und konnte deshalb nicht auf die Kläger übergehen. Auf diese sich aus dem Gesetz ergebende Rechtslage brauchte die Beklagte den Arbeitnehmer nicht gesondert hinzuweisen.

(Pressemitteilung BAG, Urteil vom 10. Mai 2007 – 2 AZR 45/06)

Praxistipp:

  • Die Rechtsprechung zur Vererbbarkeit von Abfindungsansprüchen war bislang uneinheitlich.
  • Für den Fall des Abfindungsvergleichs vor Gericht hat das BAG bereits früher durch Auslegung entschieden, dass der Anspruch auf Abfindung mit Vergleichsabschluss entsteht und damit vererblich ist (BAG, Urt. vom 22.05.2003 – 2 AZR 250/022 AZR 250/02).
  • Gegenteiliges soll nach dem BAG für einen Aufhebungsvertrag mit Verweis auf einen Sozialplan gelten. Hier entsteht der Abfindungsanspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist zuvor daher nicht vererblich (BAG, Urteil vom 25.09.1996 – 10 AZR 311/96).
  • Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist deshalb dringend anzuraten, im Aufhebungsvertrag eine klare Regelung hinsichtlich ihrer Vorstellungen zur Vererbbarkeit der vereinbarten Abfindung zu treffen.