BAG: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Verschwiegenheitserklärung

Das Verlangen des Arbeitgebers nach der Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht in jedem Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Diese kommt in Betracht, wenn sich die Verschwiegenheitspflicht auf das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer bezieht und nicht schon gesetzlich geregelt ist. Ein sog. Globalantrag des Betriebsrats, mit dem dieser die Mitbestimmungspflichtigkeit jeglichen Verlangens nach der Abgabe inhaltlich gleichlautender Schweigeverpflichtungen festgestellt wissen will, kann keinen Erfolg haben. Er erfasst auch Fälle, in denen sich die Schweigeverpflichtung auf das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer bezieht oder bereits gesetzliche Schweigepflichten – etwa nach § 17 UWG – bestehen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgericht hat deshalb, wie schon die Vorinstanzen, den Antrag eines Betriebsrats abgewiesen, mit dem dieser die Feststellung begehrte, dass er in sämtlichen Fällen mitzubestimmen habe, in denen der Arbeitgeber von Arbeitnehmern den Abschluss formularmäßiger, standardisierter Verschwiegenheitsvereinbarungen verlangt.

(Pressemitteilung BAG, Beschluss vom 10. März 2009 – 1 ABR 87/07)

Praxistipp:

  • Gegenstand des Mitbestimmungsrechts gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer.
  • Die Arbeitnehmer haben ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Regelung dieses Arbeitsverhaltens ist mitbestimmungsfrei.
  • Anordnungen des Arbeitgebers, die dazu dienen, das Verhalten der Arbeitnehmer außerhalb der vertraglich geschuldeten Leistung zu koordinieren, betreffen die Ordnung des Betriebs. Hier besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
  • Die Vorinstanz sieht die hier von den Arbeitnehmern zu unterzeichnende Verschiegenheitsverpflichtung als Konkretisierung des Arbeitsvertrages an.
  • Gleichzeitig liege eine Ausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Weisungsrechts vor.
  • Die Begründung des BAG zu seinem Beschluss bleibt abzuwarten.