BAG: Unzulässigkeit der Befristung durch Änderung der Vertragsbedingungen bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen

Gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG dürfen Arbeitgeber einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag innerhalb von zwei Jahren bis zu dreimal verlängern. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verlängerung noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart wird und dass dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht jedoch die übrigen Vertragsbedingungen. Das BAG bestätigt damit seine bereits durch Urteil vom 23.08.2006 ergangene Rechtssprechung.

Der Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.09.2004 zunächst für ein Jahr befristet bis zum 31.08.2005 als Verkaufskraft beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 20 Stunden. Am 11. Juli 2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab 01.09.2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.
Die Klägerin macht nun geltend, dass inzwischen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, da aufgrund der Verlängerung der Arbeitszeit in der Vereinbarung vom 11. Juli 2005 nicht nur der erste Vertrag verlängert wurde, sondern ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Dieser habe aber gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht mehr wirksam befristet werden können.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie mit der Verlängerung der Arbeitszeit nur einen Wunsch der Klägerin erfüllt habe, den diese schon bei ihrer Einstellung im Jahr 2004 geäußert habe. Damit sei der Schutzzweck des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nicht verletzt.

Die Entscheidung

Ebenso wie die Vorinstanzen hat auch das BAG der Befristungskontrollklage stattgegeben. Die Befristung zum 31. August 2006 ist unwirksam, so dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse dürfen zwar gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren dreimal verlängert werden. Das setzt aber voraus, dass ausschließlich die Vertragsdauer geändert wird.

Sonstige Vertragsänderungen beeinträchtigen nur dann nicht die Wirksamkeit der Befristung, wenn der Arbeitnehmer darauf einen Anspruch hatte. Andernfalls ist in der Änderung von Vertragsbedingungen anlässlich der Verlängerung des Vertrages regelmäßig ein unzulässiger Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zu sehen. Die Unwirksamkeit der Befristung folgt dann daraus, dass mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand, was eine erneute sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verbietet.

Da die Dauer der Arbeitszeit der Klägerin geändert wurde, ohne dass sie hierauf einen Anspruch hatte, handelt es sich bei der Vereinbarung vom 11. Juli 2005 nicht um eine bloße Vertragsverlängerung, sondern um einen unzulässigen Vertragsneuabschluss.

(BAG Urteil vom 16.01.2008, 7 AZR 603/06)

Praxistipp:

  • Änderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages berühren nicht die Wirksamkeit der Befristung. Entscheidend ist nur, dass die Veränderung nicht zusammen mit der Verlängerung der Laufzeit des befristeten Vertrages vorgenommen wird.
  • Sofern der Arbeitgeber bei einem befristeten Arbeitsverhältnis die Arbeitsbedingungen ändern möchte, sollte er dies unbedingt während der laufenden Befristung unabhängig von der Verlängerung des Vertrages machen.
  • Selbst eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer führt zu einer unwirksamen Befristung.
  • Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer auf die Veränderungen der Arbeitsbedingungen einen Rechtsanspruch hat. In diesem Fall führt die Veränderung mit gleichzeitiger Laufzeitverlängerung des befristeten Vertrages nicht zur Unzulässigkeit der Befristung.
  • Trotz heftiger Kritik an dieser bereits mit Urteil vom 23.08.2006 ergangenen Rechtssprechung hat das BAG sie mit diesem Urteil erneut bestätigt.