LAG Köln: Gesetzliche Altersgrenze von 35 Jahren für den Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ist rechtmäßig.
Die gesetzliche Regelung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), wonach die Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung erst nach Erreichen der dort festgelegten Altersgrenze eintritt, verstößt nicht gegen ein etwaiges allgemeines europarechtliches Verbot der Altersdiskriminierung.