BAG: Gewerkschaftswerbung per E-Mail am Arbeitsplatz ist zulässig
Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden.
Sofern in einem nach dem 01. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag vertraglich vereinbart wird, dass auf das Arbeitsverhältnis die jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen Anwendung finden, ist der Arbeitgeber daran regelmäßig auch nach einem Verbandsaustritt gebunden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der Parteien ergeben, dass lediglich eine Gleichstellung nicht organisierter und organisierter Arbeitnehmer beabsichtigt war und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entfallen soll.
Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig.