Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt am 1. August 2006 in Kraft

Nach langen und schmerzhaften Geburtswehen tritt am 1. August 2006 nun das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Die wichtgsten Informationen dazu finden Sie hier.

Das Thema Gleichbehandlung ist für Personalprofis nichts Neues. Bereits in der Vergangenheit waren sie diesbezüglich mit einer Vielzahl von arbeitsrechtlichen Vorschriften konfrontiert: genannt seien hierzu nur §§ 611a, 611b, 612 III BGB, § 4 TzBfG.

Drei Richtlinien der Europäischen Union zwangen die Bundesregierung, die Rechtslage in Deutschland an europäische Vorgaben anzupassen. Es bestand dringender Handlungsbedarf. Strafzahlungen an die EU standen unmittelbar bevor.

Nach Beschluss des Bundestages vom 29.6.2006 und Zustimmung durch den Bundesrat am 7. Juli 2006 wird das AGG nun am 1. August 2006 in Kraft treten.

Durch die Umsetzung der EU-Richtlinien in einem Einzelgesetz wird das Thema Gleichbehandlung deutlich stärker in der Öffentlichkeit Beachtung finden, als dies noch in der Vergangenheit der Fall war. Zu befürchten ist ein Gesetzesmissbrauch. „Schwarze Schafe“ werden versuchen, die neuen Regelungen dazu zu nutzen, vor Gericht hohe Schadensersatzforderungen einzuklagen.

Durch die Verwendung unzähliger neuer unbestimmter Rechtsbegriffe wird in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine erhebliche Rechtsunsicherheit über dessen Auslegung entstehen.

Die Arbeitgeber trifft zur Vermeidung von Schadenersatzzahlungen eine erhebliche Organisationspflicht. Diese besteht in einer ausführlichen und lückenlosen Dokumentation aller relevanten personalwirtschaftlichen Vorgänge.

Besondere Augenmerk ist für die Arbeitgeber auf die Schulung zunächst ihrer Mitarbeiter im Personalwesen und der Führungskräfte zu legen. Nur dadurch kann es den Unternehmen gelingen, ein Fehlverhalten der Arbeitnehmer im Vorfeld auszuschließen, beziehungsweise bei gleichwohl auftretenden Diskriminierungen eventuelle Schadenersatzsummen zu minimieren.

Wenngleich der Gesetzgeber in letzter Sekunde die geplante Beweislastumkehr zu Gunsten der Unternehmen etwas abgemildert hat, trifft diese die Arbeitgeber doch erheblich:

Sobald der diskriminierte Arbeitnehmer das Vorliegen von Indizien für eine Diskriminierung bewiesen hat, die das vorliegen einer Benachteiligung vermuten lassen, müssen Arbeitgeber das Nichtvorliegen einer Diskriminierung voll beweisen.

Die Kanzlei Michalka unterstützt Sie bei der Umsetzung des AGG in Ihrem Unternehmen. Wir bieten praxisorientierte Schulungen Ihrer Mitarbeiter im Personalwesen, sowie ihre Führungskräfte an. Darüber hinaus helfen wir Ihnen bei der Anpassung Ihrer betrieblichen Prozesse an die neue Gesetzeslage.

Die Kernpunkte des AGG:

  • Hohe Sichtbarkeit durch Einzelgesetz.
  • Missbrauchsgefahr.
  • Schwerpunkt Altersdiskriminierung.
  • Rechtsunsicherheit durch unbestimmte Rechtsbegriffe.
  • Entschädigungspflicht über Geschlechterdiskriminierung hinaus.
  • Beweislastumkehr für alle Diskriminierungsmerkmale.
  • Hoher Organisationsaufwand durch umfassende Dokumentationspflichten.
  • Umfassende Schulungspflicht des Arbeitgebers
  • Aktive Rolle von Betriebsräten, Gewerkschaften und Antidiskriminierungsverbänden.