Erfüllung des Urlaubsanspruchs – unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht

Wird in einem Aufhebungsvertrag mit einem Arbeitnehmer nicht ausdrücklich eine widerruflich Freistellung von der Arbeitspflicht vereinbart, so führt eine entsprechende Anrechnungsklausel zur Erfüllung des Resturlaubsanspruchs.

Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung. Hierauf muss der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen.

Behält er sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben. In diesem Fall bestünde ein Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers.

Die Beklagte stellte den Kläger mit Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 „unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2002 von der Arbeitsleistung frei“. Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaub sei deswegen nicht während der Kündigungsfrist erfüllt worden, weil die Beklagte ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe.

Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Urlaubsanspruch des Klägers war durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Denn die Urlaubserteilung im Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 erfolgte nicht unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch den Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 14. März 2006 – 9 AZR 11/05).

Praxis-Tipp:

  • In einem Aufhebungsvertrag mit Arbeitnehmern sollten Arbeitgeber im Falle einer Freistellung nicht vergessen eine Anrechnung von Urlaubsansprüchen zu vereinbaren.
  • Wird nichts weiteres zur Freistellung vereinbart, ist diese grundsätzlich unwiderruflich.
  • Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus der Freistellung zurückrufen können, muss er deren Widerruflichkeit vereinbaren.
  • In diesem Fall bleibt allerdings der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bestehen.