EU-Kommission: Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union

Die EU-Kommission hat ein Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union entwickelt und will damit zwei der ältesten, gleichermaßen wichtigen Ziele des europäischen Integrationsprozesses fortschreiben und an die rasche technologische Entwicklung und die Globalisierung anpassen: einerseits den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten des Einzelnen, insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz, und andererseits die Vollendung des Binnenmarktes – in diesem Fall den freien Verkehr personenbezogener Daten.

Die Datenschutzrichtlinie von 1995 (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) bildet gegenwärtig die Rechtsgrundlage für den Datenschutz in Europa.

Nach Auffassung der EU-Kommission sollten die wesentlichen Grundsätze der Richtlinie nach wie vor Gültigkeit haben und ihre Technikneutralität beibehalten werden sollte. Allerdings habe man festgestellt, dass einige Aspekte problematisch sind und spezifische Probleme aufwerfen. Hierzu gehören:

  • Die Beherrschung der Auswirkungen neuer Technologien
  • Die Binnenmarktdimension des Datenschutzes
  • Der Umgang mit der Globalisierung und Verbesserung internationaler Datentransfers
  • Ein verstärkter institutioneller Rahmen für die wirksame Durchsetzung der Datenschutzvorschriften
  • Eine kohärentere Regelung für den Datenschutz

Um diesen Problemen zu begegnen, hat die EU-Kommission nun ein Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union entwickelt das folgende Hauptziele verfolgt:

Stärkung der Rechte des Einzelnen

  • Angemessener Schutz des Einzelnen in allen Situationen
  • Mehr Transparenz für die von der Verarbeitung Betroffenen
  • Bessere Kontrolle des Betroffenen über seine Daten
  • Aufzuklärung über die Risiken der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Gewährleistung der Einwilligung ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage
  • Schutz sensibler Daten
  • Wirksamere Rechtsbehelfe und Sanktionen

Stärkung der Binnenmarktdimension

  • Mehr Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen für die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung
  • Verringerung des Verwaltungsaufwands
  • Klärung der Bestimmungen über das anwendbare Recht und der Verantwortung der Mitgliedstaaten
  • Mehr Verantwortung der für die Verarbeitung Verantwortlichen
  • Förderung von Initiativen zur Selbstregulierung und Möglichkeit der Zertifizierung durch die EU

Änderung der Datenschutzvorschriften in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Im Unionsrecht ist der Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmenbeschluss 2008/977/JI37 geregelt. Der Rahmenbeschluss ist ein wichtiger Fortschritt in diesem Bereich, in dem gemeinsame Datenschutzstandards dringend erforderlich sind. Darüber hinaus müssen aber noch weitere Schritte ergriffen werden.

Der Rahmenbeschluss gilt nur für den grenzüberschreitenden Austausch von personenbezogenen Daten innerhalb der EU, nicht aber für die Datenverarbeitung innerhalb der Mitgliedstaaten. In der Praxis ist eine Trennung dieser Verarbeitungsvorgänge schwierig; sie kann die Umsetzung und Anwendung des Rahmenbeschlusses erschweren.

Die globale Dimension des Datenschutzes

  • Klärung und Vereinfachung der Bestimmungen über internationale Datentransfers
  • Festlegung universell gültige Grundsätze für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Den vollständigen Text des Gesamtkonzepts der EU-Kommission für den Datenschutz in der Europäischen Union finden Sie hier.