Hessisches LAG: Außerordentliche Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Sofern ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat, kann eine außerordentliche Kündigung auch dann gerechtfertigt sein, wenn der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen war. Geht der vermeintlich kranke Arbeitnehmer auf ein Angebot zur Schwarzarbeit ein, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann erschüttert.

Der Sachverhalt

Der über 50jährige Kläger war seit 20 Jahren beim Beklagten als Schweißer beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt. Daraufhin meldete sich der Kläger krank. Der Beklagte schaltete nun einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ein. Der Detektiv rief den Kläger an und täuschte vor, jemanden „schwarz“ für Innenausbautätigkeiten – wie z.B. das Einreißen von Wänden – zu benötigen. Der Kläger bot daraufhin seine Arbeitsleistung an. Daraufhin kündigte der Beklagte dem Kläger wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit fristlos.

Der Kläger reichte daraufhin Kündigungsschutzklage ein und bestritt, dem Detektiv seine Arbeitsleistung angeboten zu haben. Er habe lediglich gesagt, dass er andere Kollegen fragen könne, ob diese Interesse hätten. Außerdem sei zu diesem Zeitpunkt ohnehin der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum schon abgelaufen, so dass dem Beklagten selbst bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit kein finanzieller Schaden entstanden sei.

Die Entscheidung

Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, hob das LAG auf die Berufung des Beklagten diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der vermeintlich kranke Kläger sich gesund genug fühlte, um für Dritte schwere körperliche Arbeiten auszuführen. Der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist damit erschüttert. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat.

Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstellen, die auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt.

Auch wenn zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum schon abgelaufen war und der Kläger sich damit keine Entgeltfortzahlung erschlichen hat, sondern dem Beklagten „nur“ seine Arbeitskraft vorenthalten hat, handelt es sich um ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers, das das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstören kann.

Auch ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erst mit der Ausführung von Arbeiten für andere erschüttert, sondern bereits mit der dem Detektiv gegenüber angekündigten Arbeitsbereitschaft.

Die Interessenabwägung fällt schließlich auch zugunsten des Beklagten aus, da die betrieblichen Interessen – insbesondere des Interesse des Beklagten, gegenüber der übrigen Belegschaft deutlich zu machen, dass er derartige Täuschungshandlungen nicht duldet – die Interessen des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Daran ändern auch die lange Betriebszugehörigkeit, das Alter sowie die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber mehreren Kindern nichts.

Die fristlose Kündigung ist damit wirksam.

(Hessisches LAG, Urteil vom 01.04.2009 – 6 Sa 1593/08)

Praxistipp:

  • Hat man auf Grund der Nebentätigkeit oder der Freizeitaktivitäten Zweifel daran, dass der Mitarbeiter ernsthaft erkrankt ist, sollte die Krankenkasse eingeschaltet werden. Auf Verlangen ist diese verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Mitarbeiters mit Hilfe des Medizinischen Dienstes überprüfen zu lassen.
  • Legt ein Arbeitnehmer einen „gelben Schein“ vor, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er tatsächlich arbeitsunfähig ist.
  • Bestehen allerdings begründete Zweifel an der Krankheit des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zurückhalten und den Arbeitnehmer zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit auffordern. Dabei sind die Anforderungen an die begründeten jedoch Zweifel relativ hoch, da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert genießt.
  • Begründete Zweifel können z. B. dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit beschwerliche Reisen unternimmt, einer strapaziösen sportlichen Betätigung oder einer anstrengenden und beschwerlichen Nebentätigkeiten nachgeht.
  • Noch schwieriger ist es, den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu erschüttern. Während bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Deutschland und aus Nicht-Mitgliedsstaaten der Europäischen Union begründete Zweifel ausreichen, entfällt die Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Mitgliedsstaaten der EU erst, wenn man nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer sich missbräuchlich oder betrügerisch hat krankschreiben lassen. Ansonsten gilt eine unwiderlegliche Vermutung für die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.