LAG Köln: Krankenhausaufenthalt allein kann nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht rechtfertigen

Allein das Vorliegen eines Krankenhausaufenthalts rechtfertigt noch keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer durch seine Krankheit objektiv daran gehindert war, eine Klage zu formulieren oder seine Rechte auf andere Weise wahrzunehmen.

Der Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten als Elektroinstallateur angestellt. Im Jahr 2005 erschien er mehrere Tage nicht zur Arbeit, ohne sich bei seinem Arbeitgeber zu melden oder sein Fehlen zu entschuldigen. Ursache für dieses Fehlverhalten war exzessiver Alkoholgenuss während dieser Zeit. Nach eigenen Angaben war der Arbeitnehmer alkoholsüchtig. Wenige Tage nach seinem unentschuldigten Fehlen überwies die Hausärztin des Arbeitnehmers diesen zu einer Entgiftung in eine Klinik, wo er ungefähr einen Monat lang stationär behandelt wurde. Während dieser Zeit kündigte der Arbeitgeber seinem Angestellten fristlos. Dabei wies sie auf eine einschlägige Abmahnung und zwei im selben Jahr vorangegangene mehrtägige unentschuldigte Fehlperioden hin. Gegen die Kündigung zog der Arbeitnehmer vor Gericht – allerdings erst nach Ablauf der für die Kündigungsschutzklage geltenden Drei-Wochen-Frist nach Zugang der schriftlichen Kündigung.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht ließ die Kündigungsschutzklage entgegen dem klägerischen Antrag nicht nachträglich zu. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Verhinderung erforderlich

Das LAG verwies auf § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Dieser knüpft die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage an die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer nach der erfolgten Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Dies sei beim Kläger indes nicht der Fall gewesen. Dieser hatte sich darauf berufen, dass es ihm während seines Klinikaufenthaltes nicht gestattet gewesen sei, die Station zu verlassen.
Klinikaufenthalt allein rechtfertigt Fristversäumnis nicht

Das LAG führte dazu aus, dass allein das Vorliegen eines Krankenhaus- oder Klinikaufenthaltes noch keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtfertige. Es komme vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer durch seine Krankheit objektiv daran gehindert gewesen sei, eine Klage zu formulieren oder seine Rechte auf andere Weise, zum Beispiel durch Beauftragung Dritter oder telefonische Übermittlung der Klage an das Arbeitsgericht, wahrzunehmen.
Vortrag des Klägers nicht ausreichend

Maßgeblich sei, ob die Behandlungssituation Außenkontakte ausschließe oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwere (vgl. LAG Düsseldorf, NZA-RR 2003, 78; LAG Berlin, NZA-RR 2002, 355). Hierzu fehle es an der erforderlichen Glaubhaftmachung durch den Kläger. Dieser habe lediglich vorgetragen, er habe die Station nicht verlassen dürfen. Dass ihm telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahmen verboten gewesen seien oder er ansonsten gesundheitlich dermaßen eingeschränkt gewesen sei, dass er solche nicht habe wahrnehmen können, sei nach seinem Vortrag nicht ersichtlich.

Beschluss des LAG Köln vom 01.03.2006 (Az.: 3 Ta 23/06).