LAG Baden-Württemberg: Schmerzensgeld für Führungskraft wegen 2-jähriger Nichtbeschäftigung

Das LAG Baden-Württemberg hat ein Unternehmen zur Zahlung von 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt, weil es eine Führungskraft zwei Jahre lang gegen dessen Willen nicht beschäftigt hatte.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist bei einem Großunternehmen als leitende Führungskraft angestellt. Nach seiner Darstellung erhielt er im Jahr 2001 von einem vormaligen Vorstandsmitglied des Unternehmens die Zusage, nach Beendigung seiner bisherigen Aufgabe ab Mitte 2002 einen anderen Aufgabenbereich zu übernehmen. Hierzu kam es jedoch aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht. Das Unternehmen wies dem Kläger ab Mitte 2002 für die Dauer von rund zwei Jahren überhaupt keine Aufgaben zu. Erst Mitte 2004 teilte das Unternehmen dem Kläger eine Projektaufgabe zu, die dieser jedoch als unterwertig betrachtet. Seit Mitte 2004 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Der Klageantrag

Mit seiner Klage hat der Kläger die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Mitte 2004 erfolgte Zuweisung der Projektaufgabe unwirksam ist. Er hat außerdem die Übertragung einer anderen, ihm nach seiner Meinung zugesagten Tätigkeit, die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 200.000 Euro (in erster Instanz) bzw. 100.000 Euro (in zweiter Instanz) und die Nachzahlung von Arbeitsentgelt bzw. die Nachgewährung von Aktenoptionen begehrt. Der Kläger ist der Ansicht, das Unternehmen verweigere ihm seit Mitte 2002 eine vertragsgerechte Beschäftigung. Hierdurch sei sein berufliches Ansehen und seine Gesundheit geschädigt worden.

Das Unternehmen hat die Abweisung der Klage beantragt. Es ist der Ansicht, es habe dem Kläger seit Mitte 2002 keine neue Tätigkeit zuweisen können, teils mangels fachlicher Eignung, hauptsächlich aber wegen der mangelnden Akzeptanz des Klägers bei den anderen Führungskräften. Die Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe sei nicht unterwertig.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 30.11.2005 entschieden, dass die Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe nicht vertragsgerecht ist. Einen Anspruch auf Übertragung der vom Kläger begehrten Tätigkeit hat das Arbeitsgericht mangels rechtsverbindlicher Zusage hingegen verneint. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen und das Unternehmen auch in gewissem Umfang zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt bzw. Nachgewährung von Aktienoptionen verurteilt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Zahlungsansprüche abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben sich beide Parteien mit ihrer Berufung gewandt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 12.06.2006 im wesentlichen bestätigt. Es hat ebenfalls die Auffassung vertreten, die dem Kläger Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe sei nicht vertragsgerecht. Auf einen in der Berufungsinstanz geänderten Hilfsantrag hat es die Beklagte darüber hinaus verurteilt, den Kläger als Leiter einer Linien-, Fach- oder Projektfunktion auf der Ebene 2 zu beschäftigen. Wie das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 25.000 Euro als erforderlich, aber auch ausreichend betrachtet. Die vom Kläger geltend gemachten weitergehenden Zahlungsansprüche hat das Landesarbeitsgericht nicht zugesprochen.

(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2006 – 4 Sa 68/05)