LAG Niedersachsen: Kein AGG-Verstoß bei Sozialauswahl mit Altersgruppenbildung

Die Bildung von Altergruppen bei der Sozialauswahl stellt keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Das LAG Niedersachsen hob mit dieser Entscheidung vom 13.7.2007 ein anderslautendes Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück auf.

In diesem Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück wurde der Anwendungsbereich des AGG auf den Bereich von Kündigungen ausgedehnt, obwohl § 2 Abs. 4 AGG dies ausdrücklich ausschließt. Als Argument wurde die Europarechtswidrigkeit dieser AGG-Vorschrift angeführt.

In seinem Berufungsurteil vom 13.7.2007 ließ das LAG Niedersachsen die Beantwortung der Frage der Europarechtswidrigkeit von § 2 Abs. 4 AGG offen und ließ hierzu die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Die Kündigung sei jedenfalls deshalb wirksam, weil in der Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl keine Altersdiskriminierung und damit kein AGG-Verstoß zu sehen sei.

Im Gegenteil: Die Bildung von Altersgruppen, innerhalb derer die übrigen Auswahlkriterien angewendet würden, führe zu einer gleichmäßigen Belastung aller Altersgruppen im Betrieb und bevorzuge nicht die älteren gegenüber den jüngeren Mitarbeitern.

Praxistipp:

  • Das LAG Niedersachsen hat den Weg geebnet für eine Klärung der Frage der Europarechtswidrigkeit von § 2 Abs. 4 AGG durch das Bundesarbeitsgericht.
  • Damit sollte in absehbarer Zeit eine für die Personalpraxis bedeutsame Rechtsunsicherheit des AGG beseitigt sein.
  • Das LAG Niedersachsen lässt zu Recht eine Altersgruppenbildung zu und bestätigt damit einen Diskriminierungsschutz auch für jüngere Arbeitnehmer.