Mediationsgesetz: Bundestag berät Gesetzentwurf der Bundesregierung in erster Lesung
Entlastung der Justiz durch Mediation – das ist ein Ziel des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (17/5335), der am Donnerstag, 14. April 2011, ab 16.45 Uhr in erster Lesung beraten wird.
Durch das Verfahren der Mediation, so die Erwartung der Bundesregierung, könne leichter eine einvernehmliche Beilegung von Konflikten erreicht werden. Der Gesetzentwurf sieht dazu drei verschiedene Möglichkeiten vor. So soll Mediation unabhängig von einem Gerichtsverfahren (außergerichtliche Mediation), während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts (gerichtsnahe Mediation) oder während eines Gerichtsverfahrens durch einen nichtentscheidungsbefugten Richter (gerichtsinterne Mediation) durchgeführt werden dürfen. Wichtig dabei: Alle Parteien wählen den Mediator aus und dieser sieht sich seinerseits allen Parteien gleich verpflichtet.
„Tragfähige Lösungen durch Mediation“
Aus Sicht der Bundesregierung ist das Gesetzesvorhaben „von großer Bedeutung, weil es durchaus in der Lage ist, unsere Rechtskultur zu verändern“, wie Regierungssprecher Steffen Seibert sagt. Untersuchungen zeigten, so Seibert, dass durch Mediation zustande gekommene Lösungen, länger tragfähig seien. Nach den Vorstellungen der Regierung sollen „diese in hohem Maße dauerhaften, erfolgreichen, nachhaltigen Lösungen in unserer Rechtspflege häufiger vorkommen“.
Das Gesetz regle auch die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens, sowohl für die Mediatoren als auch für die in dieses Verfahren eingebundenen Personen. Das, so Seibert, sei ein ganz wichtiger Punkt.
„Vollstreckbarkeit mit Gesetzentwurf sichergestellt“
Laut der Begründung zu dem Gesetzentwurf folgt aus der Verschwiegenheitspflicht für die Mediatoren zugleich auch ein Zeugnisverweigerungsrecht „in der Zivilprozessordnung und alle auf sie verweisende Verfahrensordnungen“.
Der Entwurf stelle zudem auch die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen sicher und ermögliche es den Parteien künftig, eine in einer Mediation abgeschlossene Vereinbarung „einfach und kostengünstig für vollstreckbar erklären zu lassen“.
„Verfahren noch in der Entwicklung“
Was das Berufsbild des Mediators betrifft, so beschränkt sich der Entwurf darauf, grundlegende Verhaltenpflichten und Aufgaben sowie Tätigkeitsbeschränkungen und eine allgemeine Ausbildungs- und Fortbildungsverpflichtung zu regeln.
Schließlich, so schreibt die Bundesregierung, sei Mediation ein Verfahren, dass noch stark in der Entwicklung begriffen sei, weshalb von einem klar umrissenen Berufsbild nicht auszugehen sei. Daher heißt es in dem Entwurf lediglich: „Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Art und Weise durch die Mediation führen zu können.“
Als Tätigkeitsbeschränkung führt der Entwurf unter anderem den Fall auf, dass der Mediator vor der Mediation für eine der beiden Parteien in derselben Sache tätig geworden ist. Die gleiche Beschränkung soll gelten, wenn er während oder nach der Mediation für eine der beiden Parteien in derselben Sache tätig wird.
(Pressemitteilung Bundestag vom 11.04.2011)