Mitbestimmung nach § 99 BetrVG (Einstellung)

Im vorliegenden Fall begehrte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht im Falle der befristeten Erhöhung bzw. Absenkung der individuellen Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer. Begründet hat dies der Betriebsrat damit, dass eine Veränderung der Arbeitszeit eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstelle.

Das BAG entschied, dass in der Erhöhung des Arbeitszeitvolumens eines Arbeitnehmers eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt, wenn dadurch eine vom Arbeitgeber zuvor ausgeschriebene Stelle länger als einen Monat besetzt wird. Dagegen ist die Verminderung des Arbeitszeitvolumens kein nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtiger Vorgang.

Im Einzelnen begründet das BAG seine Auffassung damit, dass in der Erhöhung des vertraglich vereinbarten Arbeitsvolumens dagegen dann eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt, wenn sie nach Umfang und Zeitdauer als nicht unerheblich angesehen werden muss. Das ist zumindest dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf diese Weise einen Arbeitsplatz besetzen will, den er zuvor ausgeschrieben hat, und die Erhöhung für die Dauer von mehr als einem Monat vereinbart wird.

Die Mindestdauer der Arbeitszeiterhöhung von einem Monat ergibt sich in Anlehung an § 95 Abs. 3 BetrVG, der von einer Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ausgeht, sofern die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet.

Dem gegenüber liegt in der einvernehmlichen Absenkung des bisher vereinbarten Arbeitszeitvolumens eines Arbeitnehmers weder eine Versetzung noch eine Einstellung. Für eine Versetzung fehlt es im Falle der Arbeitszeitverringerung an der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG.

Auch lässt sich die Verminderung der Arbeitszeit schon sprachlich nicht als Einstellung verstehen. Nach dem Wortsinn verlangt eine Einstellung zwar nicht die vollständige Neueingliederung, aber zumindest einen Zuwachs an Eingliederung in den Betrieb. Das ist bei der Absenkung der Arbeitszeit nicht der Fall. Diese hat nicht eine weitergehende Eingliederung sondern im Gegenteil eine Teilausgliederung des Arbeitnehmers zur Folge (BAG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 1 ABR 59/03).

Praxistipp:

  • Wollen Sie als Arbeitgeber eine Stelle besetzen und schreiben diese deshalb intern aus, so stellen daraufhin vereinbarte Arbeitszeitverlängerungen eine mitbestimmungspflichtige Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.
  • Werden hingegen die Arbeitszeitverlängerungen individuell mit Arbeitnehmern vereinbart, ohne dass Sie eine ansonsten geplante und ausgeschriebene Einstellung ersetzen, so besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
  • Als Arbeitgeber sollten Sie daher überlegen, gezielt einzelne Arbeitszeiterhöhungen vorzunehmen ohne zuvor eine Einstellung von Arbeitnehmern geplant zu haben.