BAG: Einsatz von auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen beim Miles & More Programm für weitere Dienstflüge

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers Bonusmeilen, die er im Rahmen des Miles & More Programms einer Fluggesellschaft für Dienstflüge erworben hat, für weitere Dienstflüge einzusetzen.

Das LAG Hamm hat in der Vorinstanz bereits entschieden, dass Arbeitnehmer Bonusmeilen, die sie anlässlich von durchgeführten Dienstreisen erworben haben, dann nicht privat nutzen dürfen, wenn vom Arbeitgeber ausdrücklich der Einsatz für weitere Dienstreisen verlangt worden ist. Über dieses Urteil wurde am 5.1.2006 an dieser Stelle bereits berichtet. Nun ist hierzu durch das BAG eine richtungsweisende Entscheidung getroffen worden. Im Grunde wurde die Entscheidung des LAG Hamm bestätigt und als Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der Bonusmeilen § 667 2. Alternative BGB bezeichnet.

Die vollständigen Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Im Folgenden wird die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts wiedergegeben:

Nach § 667 2. Alt. BGB ist der Beauftragte verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verkaufsleiter Ausland beschäftigt. Auf Grund dieser Tätigkeit unternimmt er eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen. Die Kosten trägt die Beklagte. Der Kläger nimmt als Vielflieger am Miles-and-More-Programm einer Fluggesellschaft teil. Auch die dienstlichen Flugmeilen werden seinem persönlichen Meilenkonto als Bonuspunkte gutgeschrieben. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wies sein Meilenkonto 350.000 Bonuspunkte auf. Das entspricht einem Wert in Höhe von 9.700,00 Euro. Bisher nutzte der Kläger seine gesammelten Bonuspunkte für private Zwecke. Das untersagte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2003. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er weiter berechtigt ist, alle erworbenen Bonuspunkte für private Zwecke zu nutzen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Die Sondervorteile aus dem Miles-and-More-Programm stehen nach § 667 2. Alt. BGB dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Die Beklagte durfte deshalb dem Kläger untersagen, die Bonuspunkte zu privaten Zwecken zu nutzen und konnte verlangen, sie in ihrem wirtschaftlichen Interesse zur Bezahlung von Dienstflügen einzusetzen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. April 2006, 9 AZR 500/05).

Praxistipp:

  • Sollten Arbeitgeber beabsichtigen, die von den Arbeitnehmern erworbenen Bonusmeilen weiteren Dienstflügen zuzuführen, sollten Sie bestehende innerbetriebliche Regelungen entsprechend anpassen.
  • Wurde von Arbeitgebern bislang der Einsatz von Bonusmeilen für Privatzwecke geduldet, hat der Arbeitnehmer in der Regel einen Anspruch auf Fortführung der Praxis aufgrund einer betrieblichen Übung.
  • Die betriebliche Übung kann nur durch eine Änderungskündigung gegenüber jedem einzelnen Arbeitnehmer beseitigt werden.
  • Möglich ist auch eine negative betriebliche Übung mithilfe der Einführung einer neuen betrieblichen Richtlinie zu diesem Thema. Deren Wirksamkeit setzt allerdings voraus, dass die Arbeitnehmer hiergegen keinen Widerspruch einlegen.