Sachgrundlose Befristung – Änderung der Vertragsbedingungen während der Vertragslaufzeit

Vereinbaren die Parteien während der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit eine Änderung der Tätigkeit und der Vergütung des Arbeitnehmers, unterliegt die Änderungsvereinbarung mangels einer neuen Befristungsabrede nicht der gerichtlichen Kontrolle nach § 14 Absatz 2 TzBfG.

Im vorliegenden Fall wurde während der Geltungsdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Vereinbarung über die Änderung der Arbeits- und Entgeltbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen. Die Vertragslaufzeit blieb dabei unverändert.

Der Arbeitnehmer trug nun vor, die Änderung der Arbeits- und Entgeltbedingungen stellten eine neue Befristungsabrede dar, die gegen § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG verstoße, weil mit dem Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte.

Das BAG folgte dieser Argumentation nicht und entschied, wie bereits in früheren Fällen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen, die von den Parteien während der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit vereinbart würde, nicht der Befristungskontrolle unterliege, weil diese Vereinbarung keine neue Befristungsabrede enthalte.

Präzisiert hat das BAG in dieser Entscheidung die Abgrenzung zur Sachgrundbefristung. Hier hatte der siebte Senat des BAG nämlich in der Vergangenheit entschieden, dass ein Änderungsvertrag, durch den während der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Änderung der geschuldeten Tätigkeit und der Vergütung vereinbart wird, als zuletzt abgeschlossener Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle auch dann unterliegt, wenn die Vertragslaufzeit unverändert bleibt.

Begründet wurde dies damit, dass die Parteien mit der vertraglichen Vereinbarung anderer Hauptpflichten zum Ausdruck bringen, dass diese neue Vereinbarung für ihr Arbeitsverhältnis künftig allein bestimmend sein soll und gerade nicht mehr der hiervon abweichende Inhalt des vorhergehenden Arbeitsvertrages.

Diese Rechtsprechung zur Sachgrundbefristung kann nun nach Auffassung des BAG nicht auf die sachgrundlose Befristung übertragen werden. Die Wirksamkeit einer Sachgrundbefristung hängt in der Regel wesentlich von der vertraglich geschuldeten Tätigkeit ab. Demgegenüber spielt die Art der Tätigkeit für die sachgrundlose Befristung keine Rolle. Diese ist nach § 14 Absatz 2 TzBfG in Bezug auf jede denkbare Tätigkeit denkbar. Deshalb enthält eine während der Vertragslaufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung über die Änderung der Tätigkeit und der Vergütung keine neue, der Befristungskontrolle zu unterziehende Befristungsabrede, wenn die Vertragslaufzeit beibehalten wird.

Praxistipp:

  • Wird bei einer sachgrundlosen Befristung während der Vertragslaufzeit eine Änderung der Vertragsbedingungen vorgenommen, ohne die Vertragsdauer zu ändern, ist dies ohne weiteres möglich, ohne das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses befürchten zu müssen.
  • Wird jedoch bei einer Sachgrundbefristung eine Änderung der Vertragsbedingungen während der Vertragslaufzeit vorgenommen, führt dies zu einer Befristungskontrolle der Änderungsvereinbarung. Denn durch die Änderung der Vertragsbedingungen soll das Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt werden.
  • Arbeitgeber sollten die Änderung von Arbeitsbedingungen von befristet Angestellten während der Vertragslaufzeit im Vorfeld sorgfältig prüfen. Andernfalls wird das befristete Arbeitsverhältnis häufig ungewollt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.