Befristeter Arbeitsvertrag (Projektbefristung)

Gerade in der Projektarbeit ist es gängige Praxis, Kapazitäten durch befristete Arbeitsverträge vorzuhalten. Nicht selten kommt es vor, dass dann auch für folgende neue Projekte oder auch Teilprojekte neue befristete Arbeitsverträge mit denselben Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Zu diesem Themenkomplex hat das BAG nun Folgendes entschieden:

Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen unterliegt grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Denn durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehung künftig allein maßgebend sein soll.

Von einem neuen befristeten Arbeitsvertrag ist die bloße Modifizierung des Endzeitpunktes des vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnisses abzugrenzen. In diesem Fall unterliegt das vorletzte befristete Arbeitsverhältnis der richterlichen Kontrolle.

Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Projektbefristung ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber eine zutreffende Prognose über die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Mitarbeiters im konkreten Projekt stellt. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.

Die Zulässigkeit einer Befristung hängt also nicht davon ab, ob ein Projektmitarbeiter etwa mit einem anderen Projekt weiterbeschäftigt werden könnte. Es ist immer das Projekt maßgeblich, wofür der Mitarbeiter eingestellt wurde. Wenn dieses Projekt ein Ende findet, entfällt auch der Weiterbeschäftigungsbedarf für den Arbeitgeber. Wenn sich die Prognose des Arbeitgebers über die Beschäftigungsdauer für den Projektmitarbeiter mit der tatsächlichen Entwicklung des Projektes deckt, besteht automatisch eine ausreichende Vermutung dafür, dass die Befristung aufgrund eines zutreffenden Sachgrundes vorgenommen wurde (BAG, Urteil vom 25.08.2004 – 7 AZR 7/04).

Praxistipp:

  • Dokumentieren Sie als Arbeitgeber sorgfältig für welches Projekt Sie den Mitarbeiter befristet einstellen.
  • Dokumentieren Sie ebenfalls welche Planungsgrundlagen Sie zu dieser Entscheidung veranlassen.
  • Definieren Sie als Arbeitgeber bei jeder Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses ein neues Teilprojekt als vertragliche Grundlage und dokumentieren Sie diese sorgfältig.
  • So vermeiden Sie, einen Sachgrund für die Befristung nicht nachweisen zu können und damit die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.