ArbG Oberhausen: Tarifliche Ausschlussfristen erfassen Urlaubsabgeltungsanspruch

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH spielt es für den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Rolle mehr, ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch arbeitsunfähig war oder nicht. Aus diesem Umstand folgt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnen tarifliche Ausschlussfristen zu laufen. Diese betreffen nicht nur den Tarifurlaub, sondern auch den gesetzlichen Mindesturlaub.

BAG: Karenzentschädigung bei überschießendem Wettbewerbsverbot

Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Der Zehnte Senat hat entschieden, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet; es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.

BAG: Schwerbehindertenzusatzurlaub ist bei Krankheit bis Beschäftigungsende abzugelten

Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter.

Markus Michalka: Abmahnung und Kündigung (Verlag C.H. Beck)

Der Verzehr zweier Brötchenhälften und einer Frikadelle von einem Firmen-Büffet, das Einlösen von Leergutbons oder das Mitnehmen weggeworfener Pfandflaschen – immer wieder kommt es aus geringem Anlass zu Kündigungen von Arbeitnehmern. Insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. „Die Unternehmen sind bestrebt, ihre Personalkosten niedrig zu halten. Viele Chefs sind nervös, Mitarbeiter werden schnell entlassen“, weiß Markus Michalka, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Autor des Beck kompakt Ratgebers „Abmahnung und Kündigung“ (Verlag C.H.Beck). Doch längst nicht immer halten sich die Arbeitgeber an die Spielregeln.

BAG: Politische Betätigung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso wie der Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Davon wird nicht jede allgemeinpolitische Äußerung erfasst. Verstößt der Betriebsrat gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot, begründet dies keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus § 23 Abs. 1 BetrVG.