Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag

Vorliegend hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden, ob unter den Ausnahmetatbestand des § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III ebenfalls die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag subsumiert werden kann, sofern ohne den Aufhebungsvertrag eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre.

Mit dem Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 147 a SGB III (früher § 128 AFG) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, zur Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse älterer Arbeitnehmer beizutragen und die Frühverrentung unter Einschluss von Leistungen der Arbeitslosenversicherung zurückzudrängen. Diese so genannte Lenkungsfunktion bildet den eigentlichen Grund für die Erstattungspflicht und zugleich deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Außerdem ist es Zweck der Erstattungsregelungen, die Sozialversicherung von Risiken zu entlasten, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht von dieser getragen werden sollten.

Die Erstattungspflicht tritt gemäß § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III nicht ein, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat. Vorliegend hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden, ob unter diesen Ausnahmetatbestand ebenfalls die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag subsumiert werden kann, sofern ohne den Aufhebungsvertrag eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre.

Der auf Erstattungspflicht in Anspruch genommene Arbeitgeber berief sich auf die Austauschbarkeit von sozial gerechtfertigter Kündigung und Aufhebungsvertrag als Beendigungsgrund von Arbeitsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift.

Das BSG vertritt die gegenteilige Ansicht. Sozial gerechtfertigte Kündigung und Aufhebungsvertrag seien nicht gleichzusetzen. Es weist daraufhin, dass das Bundesverfassungsgericht gerade in der Wahl bestimmter „Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer“ ein Indiz dafür gesehen habe, dass die Arbeitslosigkeit in den „Verantwortungsbereich des Arbeitgebers“ fällt. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages setzte sich der Arbeitgeber nicht der Prüfung der die Kündigung sozial rechtfertigenden Gründe aus. Kann er solche Gründe anführen und damit darlegen und nachweisen, dass die Verantwortung für die Arbeitslosigkeit seines früheren Arbeitnehmers ihn nicht treffe, hat er die Möglichkeit, vom Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Somit stellt das BSG allein auf die äußere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab (BSG, Beschluss vom 27.01.2005 – B 7A/7 AL 240/04 B).

Praxistipp:

  • Unter den Ausnahmetatbestand des § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III fällt ausschließlich die sozial gerechtfertigte arbeitgeberseitige Kündigung.
  • Ein zur Vermeidung einer sozial gerechtfertigten Kündigung abgeschlossener Aufhebungsvertrag stellt keinen Ausnahmetatbestand dar, der die Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhindern würde.
  • Beachten Sie als Arbeitgeber im Falle der einvernehmlichen Trennung von Mitarbeitern, die älter sind als 55 Jahre die Erstattungspflicht gemäß § 147 a SGB III.