Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit
Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Nach Beendigung der Freistellungsphase beantragte der Arbeitnehmer bei der zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Daraufhin verhängte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von drei Monaten mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Er habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde.
Der Arbeitnehmer war hingegen der Auffassung, die Altersteilzeit stelle einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Das Freimachen eines Arbeitsplatzes für einen anderen jüngeren Arbeitnehmer sei ein wichtiger Grund zur Lösung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.
Das SG Karlsruhe qualifizierte die Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht als wichtigen Grund im Sinne des § 144 SGB III. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass mit der Altersteilzeit keine Umstände gegeben seien, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen ließen.
Zweck des Altersteilzeitgesetztes ist nämlich in der Tat nicht primär das Freimachen einzelner bestimmter Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer, sondern die Entlastung des Arbeitsmarktes dadurch, dass Arbeitnehmer zu Gunsten nachrückender Arbeitnehmer ein früherer Übergang in den Ruhestand ermöglicht wird. Entscheidet sich nun ein betroffener, nach Durchlaufen der Altersteilzeit doch nicht die (mit Abschlägen verbundene) Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, so trägt dies gerade nicht zu der angestrebten Entlastung des Arbeitsmarktes bei.
Durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ohne unmittelbaren Übergang zur Rente hat der Arbeitnehmer gerade das getan, was nach dem Willen des Gesetzgebers mit einer Sperrzeit belegt werden soll. Er hat nämlich selbst den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Ihm wäre aber ohne weiteres zumutbar gewesen erst zu einem späteren Zeitpunkt sein Beschäftigungsverhältnis zu beenden (SG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2004 – S2 AL 2/03).
Praxistipp:
- Arbeitnehmer sollten bei dem Abschluss einer Altersteilzeitregelung beachten, dass der zugrunde liegende Aufhebungsvertrag nach Beendigung der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu einer Sperrzeit gemäß § 144 SGB III führen wird.
- Arbeitnehmer können somit nicht davon ausgehen, dass sie ohne Sperrzeit von der Altersteilzeit in die Arbeitslosigkeit hineingleiten können.