Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung

Das BAG hatte zu entscheiden, ob der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung einer Mitarbeiterin verweigern konnte, weil zum einen im Arbeitsvertrag eine längere als die tarifliche Kündigungsfrist vereinbart wurde, und zum anderen vor der Einstellung eine innerbetriebliche Stellenausschreibung unterblieben war.

Hinsichtlich der verlängerten Kündigungsfrist stützte der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Hier entschied das BAG, dass die längere Kündigungssfrist kein Zustimmungsverweigerungsgrund sei. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle. Im Übrigen sei die längere Kündigungsfrist grundsätzlich für die Arbeitnehmerin günstiger. Im Falle der Eigenkündigung kann die für die Arbeitnehmerin ungünstige längere vertragliche Bindung dadurch beseitigt werden, dass zu ihren Gunsten die kürzere tarifver-tragliche Kündigungsfrist zur Anwendung kommt.

Auch aufgrund der fehlenden innerbetrieblichen Stellenausschreibung durfte der Betriebsrat die Zustimmung nicht verweigern. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Ausschreibung im Sinne des § 93 BetrVG erforderlich gewesen wäre. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung verlangt hat, bevor der Arbeitgeber seine Zustimmung nach § 99 BetrVG erbeten hat oder Arbeitgeber und Betriebsrat über die Ausschreibung offener Stellen eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen haben.

Mit dieser Entscheidung setzt das BAG seine Rechtssprechung dahingehend fort, dass das Recht des Arbeitgebers, Verträge mit Arbeitnehmern einzeln und unterschiedlich auszuhandeln, durch den Betriebsrat nicht angetastet werden darf (BAG, Beschluss vom 14.12.2004 – 1 ABR 54/03).

Praxistipp:

  • Der Betriebsrat hat kein Recht die mit Arbeitnehmern einzeln ausgehandelten Arbeitsverträge zu überprüfen. Dies gilt auch für die vereinbarte Dauer der Kündigungsfrist.
  • Auf die fehlende Ausschreibung einer Stelle kann sich der Betriebsrat nur dann berufen, wenn er die Ausschreibung vom Arbeitgeber verlangt hat, bevor dieser gemäß § 99 BetrVG die Zustimmung zur Einstellung erbeten hat.
  • Etwas anderes gilt dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Ausschreibung von Stellen einer Betriebsvereinbarung abgeschlossen haben.