Aufhebungsvertrag bei der Vereinbarung eines nicht bestehenden betriebsbedingten Kündigungsgrundes

In diesem Fall hatte der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag aus betriebsbedingten Gründen geschlossen, obwohl verhaltensbedingte Gründe im Sinne einer Beanstandung der Arbeitsleistung vorlagen. Für das LAG Niedersachen stellte sich somit die Frage, ob der Aufhebungsvertrag deshalb nichtig war, weil die Arbeitsagentur zum Zwecke der Vermeidung einer Sperrzeitverhängung hinsichtlich des Beendigungsgrundes des Arbeitsverhältnisses getäuscht werden sollte.

Aufhebungsvertrag nichtig?

Das Gericht entschied, dass die Verabredung des Beendigungsgrundes nicht zu einer Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages gemäß §§ 134, 138 BGB führte, weil in der Täuschung nicht der Hauptzweck der Vereinbarung lag. Hauptzweck des Aufhebungsvertrages war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Festlegung der Modalitäten der Beendigung. Die Vereinbarung des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung betrifft dagegen eine Nebenbestimmung zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Auch wenn man diese Nebenbestimmung als sittenwidrig und nichtig ansieht, folgt daraus nicht die Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung insgesamt.

Interessen der Arbeitsverwaltung

Das Gericht stufte den Aufhebungsvertrag auch deshalb nicht als sittenwidrig ein, weil die Arbeitsvertragsparteien nicht verpflichtet waren, die Interessen der Arbeitsverwaltung zu berücksichtigen. Im Umkehrschluss zur Rechtslage, dass für den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Sperrfrist keine Obliegenheit besteht, sich gegen eine rechtswidrige Kündigung zu wehren, stellte das LAG Niedersachen fest, dass auch die Vereinbarung eines Kündigungsgrundes für eine auszusprechende Kündigung nicht als sittenwidrig angesehen werden kann.

Die Täuschung der Arbeitsagentur über den Beendigungstatbestand stellt somit nicht einen Grund dar, der aufgrund seiner Sittenwidrigkeit zu einer Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung führen würde (LAG Niedersachen, Urteil vom 23. November 2004-– 13 Sa 385/04).

Praxistipp:

  • Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Sperrzeitverhängung einen betriebsbedingten Grund als Ursache für einen Aufhebungsvertrag, obwohl ein sperrzeitbegründenden Tatbestand im Sinne eines verhaltensbedingten Kündigungsgrundes vorliegt, bleibt der Aufhebungsvertrag gleichwohl wirksam.
  • Dem Arbeitnehmer kann in der Regel eine Täuschung über den Beendigungstatbestand gegenüber der Arbeitsagentur nicht nachgewiesen werden, da ihm gewöhnlich die Zusammenhänge in sozialversicherungsrechtlicher Hinsichtlich nicht erkennbar und bewertbar sind.
  • Arbeitgeber sollten jedoch unrichtige Bescheinigungen im Hinblick auf die Folge einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 312 Abs. 1, 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III unterlassen.