BAG: Antrag auf befristete Verringerung der Arbeitszeit

Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, zu liegt kein wirksames Verringerungsverlangen vor. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er diesen Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrages annimmt oder ablehnt.

Das BAG hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Arbeitnehmer beantragte bei seinem Arbeitgeber die Verringerung seiner Arbeitszeit mit folgendem Schreiben: „Ich beantrage die Verringerung meiner Arbeitszeit um 33%. (…) Die reduzierte Arbeitszeit sollte frühestmöglich, das heißt zum 10.5.2004 wirksam werden und vorerst bis zum 31.12.2007 gelten.“

Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag ab und vertrat die Auffassung, er könne die Reduzierung der Arbeitszeit allenfalls in einer anderen Abteilung unbefristet gewähren. Ansonsten stünden betriebliche Gründe entgegen.

Fraglich war also, ob der Wunsch nach einer befristeten Verringerung der Arbeitszeit die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG (Zustimmungsfiktion bei verspäteter Ablehnung des Reduktionsantrags) auslöst.

Zunächst führt das BAG aus, dass kein wirksamer Antrag auf Arbeitszeitverringerung gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG vorliegt, weil diese Vorschrift lediglich einen Anspruch des Arbeitnehmers auf unbefristete Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gewährt.

Auch kann nach Auffassung des BAG der Antrag auf befristete Verringerung der Arbeitszeit nicht umgedeutet werden in einen Antrag auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer ohne weiteres bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit einer verringerten Vergütung einverstanden sein würde.

Ein Anspruch auf die gewünschte Arbeitszeitverringerung folgt auch nicht daraus, dass der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat, ohne sich darauf zu berufen, dass dem Arbeitnehmer nach § 8 TzBfG 1 Anspruch auf eine befristete Verringerung seiner Arbeitszeit überhaupt nicht zustehen könne.

Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer keine Erörterung der Möglichkeiten einer befristeten Verringerung der Arbeitszeit vorgenommen hat, wie es § 8 Abs. 3 TzBfG vorsieht, und auch im übrigen den Antrag des Arbeitnehmers nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG abgelehnt hatte, führt nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers fingiert wird.

(BAG, Urteil vom 12.9.2006 – 9 AZR 686/05)

Praxistipp:

  • Der Antrag eines Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit ist nur wirksam, wenn er auf die unbefristete Absenkung der Arbeitszeit gerichtet ist.
  • Wird lediglich eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit beantragt, liegt kein wirksamer Antrag nach dem TzBfG vor.
  • Dem Arbeitgeber steht es in diesem Fall frei, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen.
  • Im Fall der Ablehnung ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber betriebliche Gründe hierfür angibt.