BAG: Befristung im Anschluss an eine Ausbildung ist nur einmal zulässig

Im unmittelbaren Anschluss an eine Ausbildung kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur einmalig mit dem Sachgrund der Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG gerechtfertigt werden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte bei der Beklagten – einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – eine Ausbildung zur Bürokommunikationskauffrau absolviert. Nach Beendigung der Ausbildung der Klägerin schlossen die Parteien einen bis zum 23. Juli 2004 auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag ab. Sie beriefen sich dabei ausdrücklich auf den Sachgrund des erleichterten Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung nach Ausbildungsende gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG. Danach wurde der befristete Arbeitsvertrag noch zweimal verlängert, einmal bis zum 26. Januar 2005 und nochmals durch Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 bis zum 23. Juli 2005. Der gesamte Befristungszeitraum betrug damit zwei Jahre.

Mit Ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung zum 23. Juli 2005 beendet wurde und begehrt Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Sie trägt vor, dass die beiden Folgebefristungen unwirksam seien, weil sie nicht mehr „im Anschluss“ an das Ausbildungsverhältnis erfolgt seien.

Die Beklagte beruft sich dagegen auf die Wirksamkeit der befristeten Arbeitsverträge und damit auf eine ordnungsgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 23. Juli 2005.

Die Entscheidung

Das BAG hat der Klage – im Gegensatz zu den Entscheidungen der Vorinstanzen – stattgegeben. Die im Anschluss an die erste Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgten Folgebefristungen und damit auch die mit Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 vereinbarte letzte Befristung sind unwirksam.

Es fehlt an einer sachlichen Rechtfertigung der Folgebefristungen gem. § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Zwar kommt grundsätzlich eine sachliche Rechtfertigung der Befristungen nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG in Betracht. Danach liegt ein sachlicher Grund dann vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Zulässig nach dieser Vorschrift ist aber nur der einmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung. Der Abschluss weiterer Anschlussbefristungen kann nicht mehr auf diesen Sachgrund gestützt werden.

Damit konnte die Beklagte nur die erste, unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung bis 23. Juli 2004 vereinbarte Befristung mit dem Sachgrund der Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung rechtfertigen. Für die beiden Folgebefristungen fehlt es hingegen an einer Rechtfertigung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG, da sie nicht im ersten Arbeitsvertrag vereinbart wurden, den die Klägerin nach dem Ende ihrer Ausbildung geschlossen hat.

Praxistipp:

(BAG Urteil vom 10.10.2007, 7 AZR 795/06)

  • Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages im Anschluss an eine Ausbildung kann mit oder ohne Sachgrund erfolgen.
  • Es empfiehlt sich, zunächst eine sachgrundlose Befristung zu wählen, weil diese im Anschluss eine Sachgrundbefristung nicht mehr möglich ist, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG.
  • Wird die Sachgrundbefristung gewählt, ist zu beachten, dass der Sachgrund des erleichterten Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung nach Ausbildungsende nur die erste Befristung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung rechtfertigt.
  • Der Abschluss weiterer Folgebefristungen setzt das Vorliegen eines anderen Sachgrundes gem. § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG voraus.
  • Das BAG stellt an das Vorliegen eines Sachgrundes und die darauf beruhende Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses hohe Anforderungen.
  • Arbeitgeber sollten daher vor Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen vornehmen.
  • Bei mehreren Befristungen wird immer nur der Abschluss des letzten befristeten Arbeitsverhältnisses auf seine sachliche Rechtfertigung geprüft.