BAG: Kein Verstoß gegen das AGG durch Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl

Der Arbeitgeber darf im Rahmen einer Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen sowohl das Lebensalter berücksichtigen als auch Altersgruppen bilden. Diese an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung dar, da sie gemäß § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist.

Der Sachverhalt

Der 51-jährige Kläger war bei der Beklagten seit 1974 als Karosseriefacharbeiter beschäftigt. Das Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie beschäftigte ursprünglich 5.000 Arbeitnehmer bevor es seit 2004 wegen mangelnder Auslastung zu mehreren Entlassungswellen kam. Auf der Grundlage eines im September 2006 durch Einigung mit dem Betriebsrat zustande gekommenen Interessenausgleichs wurden 619 Arbeitnehmer namentlich benannt, denen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden sollte. Darunter befand sich auch der Kläger. Der Auswahl der zu Kündigenden lag eine Punktetabelle zugrunde, die Sozialpunkte unter anderem auch für das Lebensalter vorsah. Die Auswahl erfolgte dann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten. Mitte September kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2007. Der Kläger machte die Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung geltend und begründete dies damit, dass die Bildung von Altersgruppen eine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle.

Die Entscheidung

Das BAG kam ebenso wie bereits das Landesarbeitsgericht zu der Entscheidung, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam betriebsbedingt gekündigt hatte. Insbesondere lag in der Sozialauswahl kein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Zwar finden die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Rahmen des Kündigungsschutzes Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein.

Allerdings steht das Verbot der Altersdiskriminierung weder der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl noch der Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl entgegen. Die insoweit gegebene Ungleichbehandlung wegen des Alters ist gemäß § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Die Bildung von Altersgruppen wirkt zulässigerweise der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert zugleich die Bevorzugung der älteren Arbeitnehmer bei der Vergabe der Sozialpunkte für das Lebensalter. Diese Zuteilung von Alterspunkten im Rahmen der Sozialauswahl berücksichtigt nämlich die schlechteren Arbeitsmarktchancen der älteren Arbeitnehmer und führt im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten wie Betriebszugehörigkeit, Unterhalt und Schwerbehinderung nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters.

(BAG, Urteil vom 06.11.2008 – 2 AZR 701/07)

Praxistipp:

  • Das BAG bestätigt damit die Rechtssprechung des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.04.2007 sowie des LAG Niedersachsen vom 13.07.2007 und schafft damit Rechtssicherheit in drei für die betriebliche Praxis höchstrelevanten Punkten.
  • Zunächst wird klargestellt, dass die Diskriminierungsverbote des AGG entgegen des Wortlautes des § 2 Absatz 4 KSchG auch im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz anwendbar sind.
  • Außerdem wird bestätigt, dass die Vergabe von Sozialpunkten für das Lebensalter als einem von vier Sozialkriterien im Rahmen der Sozialauswahl keine unzulässige Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer darstellt und damit weiterhin zulässig ist.
  • Als dritten und letzten Punkt enthält das Urteil mit der Feststellung, dass die Bildung von Altersgruppen im Rahmen der Sozialauswahl unter den bisherigen Voraussetzungen zulässig bleibt, eine weitere wichtige Aussage.