BAG: Zulässigkeit der verdachtsabhängigen Videoüberwachung im Betrieb

Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Allerdings müssen sie hierbei das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer als höherrangiges Recht und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Verhältnismäßig ist eine Videoüberwachung dann, wenn sie zeitlich und räumlich begrenzt ist und sich außerdem auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt.

Der Sachverhalt

Die Arbeitgeberin betreibt ein Briefverteilzentrum, in dem überwiegend mit Handsortierung gearbeitet wird. Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2005 meldeten 250 Kunden Verluste von Briefsendungen. Zwei bereits in der Vergangenheit aufgrund konkreter Verdachtsmomente durchgeführte Videoüberwachungen haben zur jeweiligen Überführung der Täter geführt. Verhandlungen über die weitere Einrichtung einer stationären Videoüberwachungsanlage mit dem Betriebsrat verliefen erfolglos.

Die daraufhin durch die angerufene Einigungsstelle beschlossene Betriebsvereinbarung über den Einsatz einer stationären Videoanlage sieht die Möglichkeit der Videoüberwachung im Innen- und Außenbereich vor. Danach ist Voraussetzung für den Betrieb der Videoanlage ein auf konkrete Personen bezogener Verdacht auf eine strafbare Handlung, insbesondere der Verlust von Briefsendungen. Außerdem soll die Videoüberwachung zunächst auf den Bereich räumlich beschränkt werden, in dem Briefsendungen verschwunden sind. Sofern die Videoüberwachung in diesem Bereich zu keinem Ergebnis geführt hat, darf sie räumlich ausgedehnt werden. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Einsatz 4 Wochen nicht überschreiten. Die Aufbewahrung der Kameras muss in einem Schrank, der nur mit zwei Schlüsseln geöffnet werden kann, erfolgen, wobei einer der Schlüssel im Besitz des Betriebsrats sein muss.

Nach Auffassung des Betriebsrats ist die Betriebsvereinbarung unwirksam, da sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer vorsehe. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung wurde sowohl vom Arbeits- als auch vom Landesarbeitsgericht abgewiesen.

Die Entscheidung

Das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Klägers teilweise zurück. Es hielt die Videoüberwachung insoweit für unzulässig, als dass sie über den Bereich hinaus, in dem die Briefsendungen abhanden gekommen sind, ausgedehnt werden kann. Ansonsten sind Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich zu einer Einführung einer Videoüberwachung im Betrieb berechtigt. Allerdings muss der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verhältnismäßig sein. Das ist bei einer verdachtsabhängigen, räumlich und zeitlich beschränkten Videoüberwachung, die von der Mitwirkung des Betriebsrats abhängig ist, der Fall.

Die Videoüberwachung verfolgt mit der Verhinderung von Diebstählen einen legitimen Zweck. Sie ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet, da die Feststellung von Tätern erleichtert wird und eventuell potentielle Täter von der Begehung einer Straftat abgehalten werden. Da bloße Taschen- und Personenkontrollen nicht gleich gut geeignet sind, um Diebstähle zu bekämpfen oder aufzuklären, da z.B. Geld leicht aus einem Brief entnommen werden kann, ohne dies bei einer späteren Kontrolle feststellen zu können, ist die Videoüberwachung auch erforderlich.

Die vorgesehene räumliche Ausdehnung der Videoüberwachung ist dagegen unzulässig, weil in das Persönlichkeitsrecht vieler Arbeitnehmer eingegriffen wird, ohne dies vom Vorliegen zusätzlicher Verdachtsmomente oder Indizien abhängig zu machen. Es wird ein großer Kreis von Arbeitnehmern in die Überwachung einbezogen, ohne dass sie dafür einen Anlass geliefert hätten.

(BAG, Beschluss vom 26.08.2008 – 1 ABR 16/07)

Praxistipp:

  • Die Kompetenz zur Regelung materieller und formeller Arbeitsbedingungen sowie von Fragen der Ordnung des Betriebs liegt bei den Betriebsparteien.
  • Nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt den Betriebsparteien auch die Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.
  • Der Beschluss des BAG zeigt aber auch, dass eine Videoüberwachung von Arbeitnehmern nur in engen Grenzen möglich ist und streng an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit gemessen wird.
  • Dabei wird die Überwachung im Außenbereich grundsätzlich als weniger kritisch angesehen.
  • Damit scheidet eine Videoüberwachung ohne konkrete Verdachtsmomente aus.
  • Ferner handelt es sich bei der Videoüberwachungsanlage um eine technische Einrichtung, die Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer überwachen soll, so dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht.