BAG: Schadensersatz für entgangene Bonuszahlung aufgrund unterlassener Zielvereinbarung

Ein Arbeitnehmer kann Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen, wenn ihm nach dem Arbeitsvertrag bei Erreichen der von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam für jedes Geschäftsjahr gesondert festzulegenden Ziele ein Bonus zusteht und eine solche Zielvereinbarung aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, nicht getroffen wurde.

Der Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter der Abteilung Vertrieb und Marketing angestellt. Bei Erreichen der gemeinsam für jedes Geschäftsjahr gesondert festzulegenden Ziele, war ihm im Arbeitsvertrag eine Bonuszahlung von 50.000 Euro zugesagt worden.

Im Dezember 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.03.2006. Eine Zielvereinbarung der Parteien für die Monate Januar bis März 2006 wurde nicht getroffen. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines anteiligen Bonus in Höhe von 12.500 Euro für die Monate Januar bis März 2006.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, während das Landesarbeitsgericht ihr in Höhe von 11.420 Euro stattgab und sich dabei auf die vom Kläger im Vorjahr erreichten Ziele stützte.

Die Entscheidung

Das BAG hat die Vorentscheidung des Landesarbeitsgerichtes aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen. Mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht konnte noch nicht abschließend entschieden werden, in welcher Höhe dem Kläger aufgrund der unterlassenen Zielvereinbarung ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden ist.

Das BAG hat aber festgestellt, dass dem Kläger grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, sofern die Zielvereinbarung – als notwendige Voraussetzung der Bonuszahlung – aus Gründen, die die Beklagte zu vertreten hat, unterbleibt.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das die Bonuszahlung zugesagt wurde, ist die Vereinbarung von Zielen nicht mehr möglich. Die Höhe des Schadensersatzanspruches wegen unterlassener Zielvereinbarung hat sich dann grundsätzlich an der für den Fall der Zielerreichung vereinbarten Bonuszahlung zu orientieren. Das Gericht hat dabei unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass Zielbonussysteme der Mitarbeitermotivation dienen und der Bonus seine Funktion als zusätzlichen Anreiz nur erfüllen kann, wenn realistische Ziele vereinbart werden, die der Arbeitnehmer grundsätzlich auch erfüllen kann.

(BAG Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07)

Praxistipp:

  • Trifft den Arbeitnehmer ein Mitverschulden, dass keine Zielvereinbarung getroffen wurde, mindert dies die Höhe des Schadensersatzanspruches.
  • Zu ermitteln ist immer der Schaden für den konkreten Bezugszeitraum, für den keine Ziele vereinbart wurden. Für die Höhe der Bonuszahlung und damit des Schadensersatzanspruches darf dabei nicht auf eine Zielerreichung des Vorjahres abgestellt werden.
  • Da bereits zahlreiche LAG-Entscheidungen (vgl. LAG Köln vom 03.04.2006, 14 (9) Sa 5/06 und vom 23.05.2002, 7 Sa 71/02, LAG Düsseldorf vom 28.07.2006, 17 Sa 465/06, LAG Hamm vom 24.11.2004, 3 Sa 1325/04) dem Arbeitnehmer bei durch den Arbeitgeber unterlassener Zielvereinbarung zum Teil sogar einen Anspruch auf eine 100%-ige Bonuszahlung zugesprochen haben, ist in der betrieblichen Praxis das Treffen entsprechender Zielvorgaben unerlässlich, sofern Zielvereinbarungen durch den Arbeitsvertrag vorgesehen sind.
  • Um dabei das Risiko für den Arbeitgeber zu minimieren, sollten die Zielvereinbarungen im Arbeitsvertrag auch eine Regelung für den Fall enthalten, dass eine Einigung über die zu erreichenden Ziele mit dem Arbeitnehmer nicht zustande kommt. In diesem Fall sollte die Möglichkeit einer einseitigen Festlegung der Ziele durch den Arbeitgeber vereinbart sein.
  • Außerdem sollte geregelt werden, wie der Fall zu lösen ist, falls – aus welchen Gründen auch immer – für einen Bezugszeitraum ausnahmsweise keine Ziele festgelegt wurden.