Befristete Erhöhung der Arbeitszeit

Eine nach dem 31. Dezember 2001 formularmäßig befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und ist dann unwirksam, wenn durch die Befristung der betroffene Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. In der Vergangenheit unterlag die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen der Voraussetzung, dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt.

Diese Rechtssprechung gibt das Bundesarbeitsgericht mit dieser Entscheidung ausdrücklich auf. Stattdessen wird die Zulässigkeit der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen an § 307 BGB gemessen. Da der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB ist, sind die Vorschriften über die Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihn anzuwenden, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB (Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten) nicht zur Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes führt. Demnach ist für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen kein sachlicher Grund mehr erforderlich.

Jedoch unterliegt die Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nun einer Inhaltskontrolle. Anhand einer umfassenden Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragspartner ist festzustellen, ob der Arbeitnehmer durch die Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit unangemessen benachteiligt wurde.

In dem vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht die befristete Erhöhung der Arbeitszeit als zulässig anerkannt. Sieht man allerdings diese Entscheidung losgelöst von dem konkreten Sachverhalt, besteht Anlass zu der Vermutung, dass in Zukunft eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit nur dann einer gerichtlichen Kontrolle standhält, wenn sich der Arbeitnehmer auf einen der in § 14 Abs. 1 TzBfG genannten Gründe für die Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen kann (BAG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 7 AZR 486/04).

Praxistipp:

  • Grundsätzlich hat nach Auffassung des BAG der Arbeitnehmer einer berechtigtes Interesse daran, dass der Umfang der Arbeitszeit unbefristet geregelt ist.
  • Da es sich bei der Arbeitszeit um einen essentiellen Vertragsbestandteil handelt, wird in Zukunft eine befristete Erhöhung oder Absenkung nur möglich sein, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt.