Zulässigkeit einer Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag

Durch eine Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag wird ein Arbeitnehmer dann unangemessen benachteiligt, wenn der Arbeitgeber damit ausschließlich neue Geldforderungen erschließen will.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen folgende Klausel vereinbart: „Der Mitarbeiter hat im Falle eines gravierenden Vertragsverstoßes (etwa gegen das Wettbewerbsverbot, die Geheimhaltungspflicht oder bei einem Überschreiten der Befugnisse aus seinen Vollmachten)für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Betrages des jeweiligen Monatsgehalts zu bezahlen. Die genaue Höhe wird von der Arbeitgeberin festgesetzt und richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.“

Nach Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Verbindung mit einer Freistellung von der Arbeitspflicht trat der Arbeitnehmer während dieser Zeit in Wettbewerb mit seinem Arbeitgeber. Daraufhin machte der Arbeitgeber die Verwirkung der Vertragsstrafe geltend.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Geltendmachung der vereinbarten Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen § 307 Absatz 1 BGB unwirksam ist. Das Gericht stellt zwar heraus, dass Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nicht generell unzulässig sind. Der Schutz des Arbeitnehmers sei über einen strengen Beurteilungsmaßstab im Rahmen des § 307 BGB zu erreichen. In diesem Zusammenhang läge eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dann vor, wenn in der Abwägung seiner rechtlich anerkannten Interessen gegen billigenswerte Interessen des Arbeitgebers die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Arbeitnehmer eine unangemessene Belastung darstellte.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitgeber für jeden Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Betrages des jeweiligen Monatsgehaltes vorbehalten. Hierzu sagt das BAG, dass dieser Geldbetrag für jeden einzelnen Fall eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes eine unangemessene Übersicherung darstelle und in erster Linie der bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse der Klägerin losgelöster Geldforderungen diene. Die Vertragsstrafenklausel sei deshalb unwirksam (BAG, Urteil vom 18.8.2005 – 8 AZR 65/05).

Praxistipp:

  • Vereinbaren Sie als Arbeitgeber in ihren Formulararbeitsverträgen für Wettbewerbsverstöße keine Vertragsstrafen, die mehr als ein Monatsgehalt betragen.
  • Begrenzen sie die Gesamtsumme der Vertragsstrafe bei mehreren Wettbewerbsverstößen auf einen Festbetrag.
  • Legen sie genau fest, für welche Vertragsverstöße die Vertragsstrafe zu zahlen ist. Andernfalls riskieren sie, dass die Vertragsstrafenklausel mangels konkretisierter Beschreibung der Verstöße intransparent und damit unwirksam ist.