Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Besteht ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht, kann er die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen, höchstens um ein Ausbildungsjahr (§ 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Wann aber muss der Auszubildende spätestens sein Verlangen nach Fortsetzen des Ausbildungsverhältnisses beim Ausbilder gestellt haben?

§ 14 Abs. 3 BBiG enthält für diese Rechtsfrage keine Regelung. Das Bundesarbeitsgericht stellt hierzu jedoch folgende Grundsätze auf:

Verlangt der Auszubildende die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses noch vor dessen Ablauf, so hat er dies rechtzeitig getan.

Bis zum Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses genießt der Ausbildende keinen Vertrauensschutz dahingehend, der Auszubildende werde keine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses verlangen.

Das BAG stellt hier fest, dass zwar im Interesse der raschen Schaffung klarer Verhältnisse eine unmittelbare Entscheidung des Auszubildenden über die Fortsetzung wünschenswert wäre, jedoch soll dem Auszubildenden eine gewisse Überlegensfrist, ob er das Ausbildungsverhältnis fortsetzen will, verbleiben. Dies diene der Verwirklichung der Berufsfreiheit des Auszubildenden.

Das BAG schließt eine wirksame Geltendmachung des Verlängerungsanspruches nach Ablauf der Laufzeit des Ausbildungsvertrages nicht generell aus. Auch dies sei immer noch ein zulässiger Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit des Ausbildenden. Jedoch verpflichtet das BAG den Auszubildenden, seinen Verlängerungswunsch unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) zu äußern. Nur dann seien die Interessen des Auszubildenden auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses einerseits und das Interesse des Ausbildenden an Disposition der Ausbildungsplätze im Rahmen der Führung seines Betriebes ausgewogen berücksichtigt.

Ob ein Verlängerungsbegehren des Auszubildenden unverzüglich erfolgt ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hatte der Auszubildende das Verlängerungsverlangen erst 26 Tage nach Ablauf des Ausbildungsverhältnisses gestellt. In diesem Fall kann nach Ansicht des BAG nicht mehr von Unverzüglichkeit gesprochen werden (BAG, Urteil vom 23.09.2004 – 6 AZR 519/03).

Praxistipp:

  • Rechnen Sie als Arbeitgeber nicht damit, dass der Auszubildende eine Entscheidung über die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Prüfung trifft.
  • Diese Entscheidung kann er zweifelsfrei bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses treffen.
  • Auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kann es zu dessen Verlängerung kommen, wenn das darauf gerichtete Verlangen unverzüglich erfolgt. Hierbei ist wohl maximal von einer Zwei-Wochen-Frist nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auszugehen.