Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl und Vergleichbarkeit

Im vorliegenden Fall hatte das BAG über die Grundsätze der Sozialauswahl unter Teilzeitbeschäftigten mit unterschiedlichen Arbeitszeiten zu entscheiden.

Vor dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss unter Umständen eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern vorgenommen werden. Bereits früher hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Vollzeitkräfte einerseits und Teilzeitkräfte andererseits nur dann miteinander vergleichbar seien, wenn es um die Reduktion eines Gesamtarbeitsvolumens gehe. Beabsichtigt der Unternehmer im Gegenteil die Reduktion von Vollzeit oder Teilteilarbeitsplätzen, so kann die jeweils betroffene Arbeitnehmergruppe nicht mehr mit der anderen Arbeitnehmergruppe verglichen werden. Im vorliegenden Fall hatte das BAG zu entscheiden, ob diese Grundsätze der Sozialauswahl auch für Teilzeitbeschäftigte mit unterschiedlichen Arbeitszeiten gilt.

Das BAG hat die oben genannten Grundsätze zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern auch auf Teilzeitarbeitnehmer mit unterschiedlichem Arbeitszeitvolumen angewandt. Liegt ein nachvollziehbares unternehmerisches Konzept zur Arbeitszeitgestaltung vor, demzufolge bestimmten Tätigkeiten bestimmte Arbeitszeiten zugeordnet sind, so ist die dem zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung jedenfalls im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens von den Gerichten hinzunehmen, wenn sie nicht offenkundig unsachlich, d.h. missbräuchlich ist. Arbeitnehmer, die aufgrund solcher Organisationsentscheidungen unterschiedliche Arbeitszeiten aufweisen, die nur durch Änderungskündigung angepasst werden könnten, sind nicht miteinander vergleichbar.

Die Anwendung dieser Grundsätze auch für Teilzeitkräfte untereinander seien deshalb notwendig, weil es sich um eine nahezu identische Interessenlage handle. Auch hier steht der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten, wenn es allein um die Reduzierung von Arbeitszeitvolumen geht, nichts im Wege. Liegt dagegen der Arbeitszeitgestaltung ein unternehmerisches Konzept zugrunde, so würde die Verpflichtung zur Sozialauswahl entweder in das unternehmerische Konzept eingreifen oder den Arbeitgeber zu einer kaum beherrschbaren „Kaskade“ von Änderungskündigungen zwingen (BAG, Urteil vom 15.07.2004 – 2 AZR 376/03).

Praxistipp:

  • Geht es dem Arbeitgeber darum, dass ein Gesamtarbeitszeitvolumen auf die Arbeitnehmer verteilt wird, dann sind sowohl Vollzeit- wie auch Teilzeitarbeitnehmer, ungeachtet Ihres individuellen Arbeitszeitvolumens im Rahmen einer Sozialauswahl miteinander vergleichbar.
  • Ordnet jedoch ein unternehmerisches Organisationskonzept Arbeitnehmer mit unterschiedlicher Arbeitszeit bestimmte Tätigkeiten zu, so sind noch nicht einmal Teilzeitarbeitnehmer mit unterschiedlicher Arbeitszeit im Rahmen einer Sozialauswahl miteinander vergleichbar.
  • Lediglich bei sehr geringfügigen Unterschieden in den Arbeitszeiten, die offenkundig nicht ins Gewicht fallen, könnte der Arbeitgeber Gefahr laufen, dass sein Arbeitszeitkonzept als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wird. Die Entscheidung hierüber hat das BAG im vorliegenden Fall ausdrücklich offen gelassen.