Betriebsbedingte Kündigung – Unvermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt

Das LAG Köln hatte zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung auch ein erheblich geringer vergüteter Arbeitsplatz angeboten werden musste, insbesondere wenn der Arbeitnehmer auf dem ersten Arbeitsmarkt praktisch unvermittelbar war.

Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber vor deren Ausspruch verpflichtet ist, den betroffenen Arbeitnehmer einen freien Arbeitsplatz anzubieten, obwohl dieser erheblich geringere Qualifikationen erfordert und auch entsprechend niedriger vergütet wird als die bisher ausgeübte Tätigkeit. Nach der Rechtssprechung des BAG ist der Arbeitgeber verpflichtet, aus eigener Initiative dem Arbeitnehmer einen solchen Arbeitplatz anzubieten, wenn der Arbeitnehmer einem solchen Vorschlag zumindest unter Vorbehalt zugestimmt hätte.

Das LAG Köln hat diese Rechtssprechung nun dahingehend präzisiert, dass unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann eine geringerwertige Tätigkeit angeboten werden muss, wenn die Vergütung auf beiden Arbeitsplätzen erheblich voneinander differiert (2.600,00 Euro statt 4.600,00 Euro).

In einem solchen Fall müsse der Arbeitgeber selbst bei dieser hohen Einkommensdifferenz von einer Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer ausgehen, wenn dieser aufgrund seines Alters nach einer Kündigung voraussichtlich auf dem Arbeitsmarkt langfristig nicht zu vermitteln ist.

Vorliegend führt das LAG Köln aus: „Berücksichtigt man jedoch, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung 55 Jahre alt war und kaum Chancen gehabt hätte, auf dem freien Arbeitsmarkt in eine Stelle mit einer vergleichbaren Vergütung wie bisher vermittelt zu werden, so kann die erheblich geringere Vergütung alleine nicht für die Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage ausschlaggebend sein“ (LAG Köln, Urteil vom 26.08.2004 – 5 Ca 417/04).

Praxis-Tipp:

  • Vor einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch einen freien geringerwertigen Arbeitsplatz mit geringerer Vergütung anbieten.
  • Für diesen Arbeitsplatz muss der Arbeitnehmer über die objektiv erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
  • Auch eine erheblich geringere Vergütung, sowie eine erheblich geringere erforderliche Qualifikation sind kein Hinderungsgrund, sofern davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer dieses Stellenangebot annehmen wird.
  • Trotz sehr hoher Einkommensdifferenz ist von einer Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer dann auszugehen, wenn er andernfalls auf dem freien Arbeitsmarkt in eine ähnliche vergütete Position langfristig nicht zu vermitteln ist.