Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG – Vererbbarkeit

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen entsteht der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis eines gekündigten Arbeitnehmers vorher durch dessen Tod, geht dieser Anspruch daher nicht auf dessen Erben über.

Begründet hat das Arbeitsgericht seine Auffassung damit, dass sich aus der Gesetzesbegründung des § 1 a Abs. 1 Satz 1 KSchG ergebe, dass der Abfindungsanspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist entsteht. Weiterhin sei es einhellige Ansicht im Schrifttum, dass der Anspruch voraussetzt, dass der begünstigte Arbeitnehmer nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt, er das Entstehen des Abfindungsanspruchs also erlebt.

Im Gegensatz zur Arbeitsvertragsbeendigung durch Aufhebungsvertrag, welcher einer Auslegung hinsichtlich des Parteiwillens zugänglich sei, gebe es für diese entsprechende Auslegung bei der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 1a Abs. 1 KSchG keinen Spielraum.

Weil der Abfindungsanspruch zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers noch nicht entstanden war, konnte er demzufolge auch nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf seine Erben übergehen. Das Arbeitsgericht entschied darüber hinaus, dass der Arbeitgeber keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dadurch begangen hat, dass er den Arbeitnehmer auf die oben dargestellte Rechtslage nicht hingewiesen hat.

Nicht anders als beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages muss sich auch der gekündigte Arbeitnehmer bei Zugang einer Kündigung, verbunden mit einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, selbst über die rechtlichen Folgen Klarheit verschaffen, die daraus resultieren, dass er davon absieht, Kündigungsschutzklage zu erheben (Arbeitsgericht Siegen, Urteil vom 09. Juni 2005 – 1 Ca 843/05 O (nicht rechtskräftig)).

Praxis-Tipp

  • Wollen im Falle einer Kündigung gemäß § 1 a KSchG die Parteien sicherstellen, dass bei einem Versterben des Arbeitnehmers zwischen Zugang der Kündigung und seinem Ausscheiden die Abfindung den Erben des Arbeitnehmers zugute kommt, muss dies im Kündigungsschreiben ausdrücklich festgehalten sein.
  • Ähnliches wird üblicherweise beim Abschluss von Aufhebungsverträgen praktiziert, in denen ausdrücklich vereinbart ist, dass mit Abschluss des Aufhebungsvertrages der Anspruch auf die Abfindung bereits entstanden und damit vererbbar ist.