Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis

In einem Arbeitszeugnis darf die Elternzeit eines Arbeitnehmers erwähnt werden, wenn deren Dauer im Verhältnis zur Gesamtbeschäftigungsdauer eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt.

Die Parteien streiten sich darüber, ob der Arbeitgeber in seinem Arbeitszeugnis den Zeitraum der Elternzeit erwähnen darf. Das Arbeitsverhältnis dauerte insgesamt vier Jahre und zwei Monate. Davon war der Arbeitnehmer zwei Jahre und zehn Monate in Elternzeit. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, die Erwähnung seiner Elternzeit verstoße gegen den Grundsatz einer wohlwollenden Beurteilung. Die Elternzeit dürfe allenfalls in den Fällen vermerkt werden, in denen aufgrund dessen eine Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers nicht möglich sei. Der Arbeitnehmer befürchtet, durch dieses Zeugnis sei seine Stellensuche beeinträchtigt, weil er und seine Frau in einem Alter sei, das weiterem Nachwuchs nicht entgegenstehe.

Im Gegensatz dazu ist der Arbeitgeber der Meinung, seine Verpflichtung zur Erteilung eines wahrheitsgemäßen Zeugnisses gebiete es, die Elternzeit des Arbeitnehmers zu erwähnen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in diesem Fall die Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis zulässig ist.

Das Arbeitszeugnis dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist somit Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber. Als solche muss das Zeugnis inhaltlich wahr und zugleich von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitgeber getragen sein und darf dessen weiteres Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit dies möglich ist, eine objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt.

Bei der Erteilung des Zeugnisses muss der Arbeitgeber den Grundsatz der Zeugniswahrheit beachten. Das heißt er muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen aufnehmen, an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann. Das bedeutet, dass sich aufgrund der Beschreibung im Arbeitszeugnis der künftige Arbeitgeber in der Lage sein muss, sich ein klares Bild über seinen künftigen Arbeitnehmer zu machen.

Weiterhin zu beachten ist, dass der Zeugnisaussteller Unwesentliches verschweigen darf. Dies folgt daraus, dass trotz Zeugniswahrheit das Zeugnis nicht zu einer ungerechtfertigten Erschwernis des weiteren Fortkommens des Arbeitnehmers führen darf.

In diesem konkreten Falle war die Erwähnung der Elternzeit deshalb zulässig, weil ohne deren Dokumentation bei Dritten der falsche Eindruck erweckt würde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses üblicherweise entsprechenden tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung.

Vorliegend befand sich der Arbeitnehmer während seines 50 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses 33,5 Monate in Elternzeit. Damit hat er nur knapp 1/3 seines Arbeitsverhältnisses tatsächlich die arbeitsvertragliche Tätigkeit ausgeübt. Würde das Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers keinen Hinweis auf die im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses wesentlichen Ausfallzeiten wegen der Elternzeit enthalten, könnte bei einem Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeitnehmer bewirbt, der unzutreffende Eindruck entstehen, der Arbeitnehmer weise aufgrund seiner Tätigkeit für den alten Arbeitgeber eine über vierjährige Berufserfahrung auf, obwohl er eine solche tatsächlich lediglich nur in knapp eineinhalb Jahren erwerben konnte.

Hinzu kommt in diesem Fall, dass sich nach Beendigung der 33,5 Monate dauernden Elternzeit lediglich viereinhalb Monate Arbeitszeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschlossen. Da ein Arbeitszeugnis auch Auskunft über den aktuellen Leistungsstand des beurteilten Arbeitnehmers gibt, würde keine wahrheitsgemäße Beurteilung des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis gegeben sein, wenn die Elternzeit nicht erwähnt würde.

Das Bundesarbeitsgericht stellt auch klar, dass die Erwähnung der Elternzeit keine Benachteiligung im Sinne von § 612 a BGB darstellt (BAG vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 261/04).

Praxistipp:

  • Grundsätzlich ist die Elternzeit in einem Arbeitszeugnis nicht zu erwähnen.
  • Ist jedoch die Dauer der Elternzeit im Vergleich zu Gesamtbeschäftigungsdauer erheblich lang und liegt die Elternzeit am Ende der Gesamtbeschäftigungszeit, ist die Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis gerechtfertigt.
  • Eine Haftung des alten Arbeitgebers gegenüber einem neuen Arbeitgeber kommt dann in Betracht, wenn der alte Arbeitgeber in dem Zeugnis wissentlich unwahre Angaben gemacht hat, er das Bewusstsein der Möglichkeit schädlicher Folgen hatte und diese billigend in Kauf genommen hat.
  • Eine Haftung wird wohl nur in extremen Fällen eintreten. Es sollten sich Arbeitgeber aber bewusst darüber sein, dass eine generelle Ausstellung von Gefälligkeitszeugnissen lediglich zur Konfliktvermeidung für sie negative Folgen haben kann.