Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgesprächen über einen Aufhebungsvertrag

Führt der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein Personalgespräch, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Dies gilt nicht generell in allen Fällen von Personalgesprächen sondern nur in den vom Betriebsverfassungsgesetz normierten Fallgestaltungen (§§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2 und 84 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Im vorliegenden Fall begehrte der Arbeitnehmer die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch, dessen Gegenstand der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sein sollte. Der Arbeitgeber verweigerte dem Arbeitnehmer die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds.

Das BAG entschied, dass ein Arbeitnehmer die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes zu einem Personalgespräch nur dann verlangen kann, wenn einer der oben genannten normierten Fälle einschlägig ist. Sofern es um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages geht, kommt § 82 Abs. 2 Satz 3 BetrVG in Betracht.

Voraussetzung für ein Hinzuziehungsrecht ist allerdings, dass neben der Besprechung der allgemeinen Konditionen des Aufhebungsvertrages auch die Beurteilung der Leistungen des Mitarbeiters sowie die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung im Betrieb Gegenstand des Personalgesprächs sind. Es muss sich zwar nicht ausschließlich um die genannten Themen handeln, jedoch müssen sie zumindest teilweise im Gespräch erörtert werden.

Soweit es in dem Gespräch über die Aufhebungsvereinbarung darum geht, den Arbeitnehmer zu einer Zustimmung zur Aufhebungsvereinbarung zu motivieren, wird sich das Gespräch nicht auf die reinen Modalitäten der Aufhebungsvereinbarung beschränken lassen und daher regelmäßig einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds bestehen (BAG, Beschluss vom 16.11.2004 – 1 ABR 53/03).

Praxistipp:

  • Als Arbeitgeber können Sie die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Personalgespräch dadurch steuern, dass Sie die Themen, die in dem Gespräch mit dem Arbeitnehmer behandelt werden sollen, im Vorfeld klar definieren und kommunizieren.
  • Bei einem Personalgespräch über eine Aufhebungsvereinbarung sollten Sie als Arbeitgeber die Besprechung lediglich der Modalitäten einer Aufhebungsvereinbarung, nicht jedoch die Leistungsbeurteilung oder die berufliche Weiterentwicklungsmöglichkeit des Arbeitnehmers auf die Agenda setzen. Dadurch kann die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen werden.