Kündigung eines freigestellten leitenden Angestellten

Im vorliegenden Fall hatte das Arbeitsgericht München über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines leitenden Angestellten zu entscheiden. Besonderheit an dem Fall war, dass der leitende Angestellte bereits acht Monate vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung bezahlt von der Arbeitsleistung freigestellt war, damit er sich nach dem angeblichen Wegfall seines Arbeitsplatzes nach einer neuen Aufgabe umsehen könnte.

Der Arbeitgeber hatte vor Ausspruch der Kündigung den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten angehört, weil er diesen als die für den Arbeitnehmer zuständige Arbeitnehmervertretung angesehen hat.

Das Arbeitsgericht München ist jedoch der Auffassung, der Arbeitgeber hätte den Betriebsrat anhören müssen. Es sei zwar unstreitig, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber Kraft Arbeitsvertrag dem oberen Führungskreis der leitenden Angestellten zugeordnet war. Für die Zuordnung zum Kreise der leitenden Angestellten genügt aber nicht eine entsprechende formale Zuordnung durch den Arbeitgeber. Vielmehr kommt es darauf an, ob die vom Gesetz festgelegten Kriterien für die Qualifizierung als leitender Angestellter tatsächlich erfüllt sind.

Hierbei ist es im Einzelfall durchaus möglich, dass die Voraussetzungen für die Bewertung als leitender Angestellter zunächst einmal vorgelegen haben mögen, später aber nicht nur vorübergehend entfallen sind.

In der bezahlten Freistellung des leitenden Angestellten für eine Dauer von über acht Monaten, sieht das Arbeitsgericht München eine nicht nur vorübergehend entfallene Eigenschaft als leitender Angestellter. Das begründet sich darin, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nach innen und nach außen die Aufgaben und Befugnisse eines leitenden Angestellten nicht mehr ausgeübt hat (Arbeitsgericht München, Urteil vom 26.08.2004 – 28 Ca 12794/03).

Praxistipp:

  • Wird ein leitender Angestellter nicht nur vorübergehend von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt, verliert er die Eigenschaft als leitender Angestellter.
  • Als Arbeitgeber sollten Sie im Falle der Kündigung eines freigestellten leitenden Angestellten neben dem Sprecherausschuss auch den Betriebsrat anhören.