Schriftform bei Kündigung und Aufhebungsvereinbarung

Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. Es verstößt in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten.

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte in einem Streitgespräch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mündlich gekündigt. Obwohl der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die sozialversicherungsrechtlichen Nachteile einer Eigenkündigung hingewiesen hatte, beharrte der Arbeitnehmer weiterhin auf seiner Beendigungsabsicht. Anschließend verließ er den Arbeitplatz.

Also auch dann, wenn der Schutzzweck der Schriftform, wie er in § 623 BGB festgeschrieben ist, auf andere Weise erreicht worden ist, so tritt trotzdem die Nichtigkeitsfolge ein. Das BAG argumentiert in diesem Fall mit einer drohenden Aushöhlung der Formvorschriften. Nur in einem besonderen Ausnahmefall, wenn sich nämlich der Erklärende mit der Berufung auf den Formmangel zu einem eigenen vorhergehenden Verhalten klar in Widerspruch setzt, weil er zum Beispiel seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen hat, und wenn der Erklärungsempfänger einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen, soll eine Berufung auf die Formvorschrift des § 623 BGB treuwidrig sein (BAG, Urteil vom 16.09.2004 – 2 AZR 659/03).

Praxistipp:

  • Arbeitgeber sollten nicht auf die mündliche Beendigungserklärung des Arbeitnehmers hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses vertrauen.
  • Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer, die mündlich kündigen und anschließend die Arbeitsstelle verlassen, mit einer Abmahnung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz auffordern und im Weigerungsfall eine schriftliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aushändigen.