Kündigung – Zugangsvereitelung

Im vorliegenden Fall war vom Bundesarbeitsgericht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob sich ein Arbeitnehmer auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen kann, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat.

Auf den zeitgerechten Zugang der Kündigung kam es deshalb besonders an, weil die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses erklärt wurde. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Kündigung noch nicht auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen, § 1 Abs. 1 KSchG. Zum anderen handelte es sich um einen schwerbehinderten Arbeitnehmer dessen Kündigung vor Ablauf von sechs Monaten Betriebszugehörigkeit noch nicht der Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX bedurfte.

Im vorliegenden Fall war dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des Arbeitnehmers nicht bekannt. Der Arbeitnehmer hatte vielmehr, nachdem er von der Absicht ihm zu kündigen, erfahren hatte, dem Arbeitgeber erneut als seine Anschrift eine Wohnung angegeben, aus der er schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war und unter der die Zustellung des Kündigungsschreibens erfolglos blieb.

Der Arbeitgeber hatte mit der Abfrage der aktuellen Anschrift des Arbeitnehmers alles Erforderliche und ihm zumutbare getan, damit seine Kündigung den Adressaten erreichen konnte. Aus diesem Grund konnte sich der Arbeitnehmer auf die Zugangsverzögerung nicht berufen. Er musste sich dann so behandeln lassen, als habe der Kündigende die entsprechenden Fristen gewahrt (BAG, urteil vom 22. September 2005 – 2 AZR 366/04).

Praxistipp:

  • Erfragen Sie als Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor Versand der Kündigung die aktuelle Postanschrift. Dokumentieren Sie die erteilte Auskunft.
  • Hat der Arbeitnehmer mit einer Kündigungserklärung zu rechnen, etwa aufgrund einer Ankündigung, so muss er Vorkehrungen für den Zugang der Kündigungserklärung treffen (z.B. durch Stellung eines Nachsendeauftrags).
  • Haben Sie als Arbeitgeber Zweifel an der Zustellbarkeit einer Kündigung, so sollten Sie dem Arbeitnehmer gegenüber die bevorstehende Kündigung mitteilen und dies dokumentieren.