Kündigungsfrist und Klagefrist

Hält der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung die maßgebliche Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Arbeitnehmer sich auch noch nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG dagegen vor Gericht wenden.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben, § 4 KSchG. Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, § 7 KSchG. Wendet sich der Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann er dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun.

Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit.

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20. Januar 2004 zum 6. Februar 2004 gekündigt. Eine Klage nach § 4 KSchG hatte die Klägerin nicht erhoben. Erst am 17. März 2004, also nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist, machte sie durch eine beim Arbeitsgericht erhobene Klage auf Vergütung für die Zeit bis zum 31.03.2004 geltend, die Kündigung wirke erst zum 31.03.2004, weil die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende betrage. Die Klage hatte – wie schon in der Vorinstanz – auch vor dem BAG Erfolg (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 AZR 148/05).

Praxistipp:

  • Arbeitgeber sollten beachten, dass trotz Erstreckung der dreiwöchigen Klagefrist auf alle Unwirksamkeitsgründe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf sie zukommen können.
  • Insbesondere bei unrichtig errechneten Kündigungsfristen ist auch nach Ablauf der Klagefrist eine Geltendmachung durch den Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen.