LAG Düsseldorf: "Dankes- und Wunschformel" in Arbeitszeugnissen nicht in jedem Fall erforderlich

Steht dem Arbeitnehmer lediglich eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in seinem Arbeitszeugnis zu, kann er allenfalls eine bewertungsneutrale Schlussformulierung in der Form verlangen, dass ihm der Arbeitgeber für den künftigen Berufsweg alles Gute wünscht. In diesem Fall kann er nicht verlangen, dass sein Arbeitgeber ihm für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm auch für seinen privaten Lebensweg alles Gute wünscht.

Der Sachverhalt

Der Kläger war im Kraftfahrzeughandel und –service dem Beklagten sieben Jahre lang als Automobilverkäufer beschäftigt. Wegen des Verdachts eines Eigentumsdelikts kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zunächst fristlos.

Im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess nahm der Beklagte die Vorwürfe zurück und die Parteien schlossen einen Vergleich, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter Kündigung aus betriebsbedingten Gründen beendet worden sei. Ferner wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis auszustellen, in dem die Gesamtleistung des Klägers mit „zur vollen Zufriedenheit“ (befriedigend) zu bewerten ist.

Die Parteien streiten nun darum, ob in das Arbeitszeugnis eine Schlussformel aufzunehmen ist. Das von dem Beklagten erstellte Zeugnis, das dem Kläger eine Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit bescheinigte, endete mit dem Satz: „Das Arbeitsverhältnis musste aus betrieblichen Gründen beendet werden“.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, dass dieser ihm sowohl für die gute Zusammenarbeit danke als auch alles Gute für den beruflichen und privaten Lebensweg wünsche. In dem Fehlen einer Schlussformel sieht er eine Entwertung des Zeugnisinhaltes.

Die Entscheidung

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Zwar wurde festgestellt, dass das vollständige Fehlen einer Schlussformel ein Arbeitszeugnis durchaus entwerten kann, da aufgrund der sich mittlerweile gebildeten „üblichen Zeugnissprache“ das Weglassen üblicher Höflichkeitsformeln durchaus geeignet ist, Misstrauen gegen einen an sich positiven Inhalt des Zeugnisses zu wecken.

Daraus ergibt sich aber lediglich ein Anspruch auf eine bewertungsneutrale Schlussformulierung dergestalt, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für die berufliche Zukunft alles Gute wünscht.

Mit der vom Kläger begehrten „Dankes- und Wunschformel“ muss das Zeugnis nicht abgeschlossen werden, da einem Mitarbeiter mit durchschnittlichen Arbeitsleistungen kein zusätzlicher Ausdruck von Dank oder Bedauern durch seinen Arbeitgeber geschuldet ist.

Der Kläger kann somit nicht verlangen, dass der Beklagte seinen Dank für die gute Zusammenarbeit äußert und die Zukunftswünsche auch auf den privaten Lebensweg bezieht.
Eine Aufgabenerledigung zur vollen Zufriedenheit entspricht der Note „befriedigend“ und damit einer durchschnittlichen Leistung. In diesem Fall besteht auf eine „Dankes- und Wunschformel“ kein Rechtsanspruch.

(LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2008 – 12 Sa 505/08).

Praxistipp:

  • Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen. Damit bleibt abzuwarten, ob es in nächster Zeit zu einer abschließenden Entscheidung durch das BAG kommt.
  • Das Arbeitszeugnis muss sowohl dem Wahrheitsgebot entsprechen als auch im Interesse des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers wohlwollend gefasst sein.
  • Aufgrund dieser Vorgaben hat sich mittlerweile ein kaum noch überschaubares Vokabular an „üblicher Zeugnissprache“ entwickelt.
  • Während dem unkundigen Leser der wahre Aussagegehalt eines an der normalen „Alltagssprache“ gemessenen Zeugnisses kaum ersichtlich ist, kann der kundige Zeugnisleser oftmals zwischen den Zeilen einige Hinweise erkennen.
  • Insbesondere Arbeitnehmer sollten sich daher im Zweifel rechtskundigen Rat einholen, da negative Formulierungen im Arbeitszeugnis – seien sie nun bewusst oder unbewusst durch den vormaligen Arbeitgeber gewählt – dem beruflichen Fortkommen unnötig Steine in den Weg legen können.
  • Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das Führung und Leistung beurteilt, hat jeder Arbeitnehmer am Ende eines Arbeitsverhältnisses.
  • Ist ein Arbeitnehmer bei einem Bewerbungsgespräch nicht in der Lage, für einen früheren Beschäftigungszeitraum ein qualifiziertes Zeugnis vorzulegen, weckt dies zumindest das Misstrauen des zuständigen Personalleiters.
  • Um dies zu vermeiden, sollte jeder Arbeitnehmer daher darauf achten, dass er seinen Lebenslauf auch mit entsprechenden Arbeitszeugnissen belegen kann.