LAG Rheinland-Pfalz: Schriftform bei mit „i. A.“ unterschriebener Kündigung regelmäßig nicht gewahrt

Dem Schriftformerfordernis aus § 623 S. 1 BGB ist regelmäßig durch eine mit dem Zusatz „i. A.“ unterschriebene Kündigung nicht genügt. Die Abgabe einer Kündigungserklärung kann zwar auch durch einen Stellvertreter des Arbeitgebers erfolgen. Dies wird aber in der Regel durch den Zusatz „i. V.“ zum Ausdruck gebracht, während der Zusatz „i. A.“ lediglich ein Auftragsverhältnis indiziert.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit 01.01.2004 als Kraftfahrer und Monteur beschäftigt. Die mit Schreiben vom 05.12.2006 erklärte fristlose Kündigung fand der Kläger am 12.12.2006 in seinem Briefkasten vor. Unterschrieben war die Kündigungserklärung von einer Mitarbeiterin des Beklagten, wobei die Unterschrift den Zusatz „i. A.“ enthielt. Sowohl in der Zeile vor der Unterschrift als auch danach befand sich der maschinenschriftlich geschriebene Name des Beklagten.

Mit seiner Kündigungsschutzklage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Er trägt vor, dass die Kündigungserklärung nicht formwirksam erfolgt sei, weil sie nicht dem Schriftformerfordernis gem. § 623 Abs. 1 BGB genüge. Dadurch, dass die Mitarbeiterin mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben habe, werde keine Vertretung des Beklagten zum Ausdruck gebracht, weil nicht eine eigene Erklärung in fremdem Namen abgegeben werde, sondern lediglich eine fremde Erklärung übermittelt werde.

Der Beklagte trägt vor, dass die Mitarbeiterin bei ihm für den Personalbereich zuständig sei und auch Arbeitsverträge unterzeichne.

Die Entscheidung

Die Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Arbeits- als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Die Kündigungserklärung des Beklagten vom 05.12.2006 beendete das Beschäftigungsverhältnis des Klägers nicht.

Die Kündigungserklärung erlangte keine Rechtswirksamkeit, da sie die rechtlichen Voraussetzungen des § 623 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Demnach bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hier fehlt es aber an einer eigenhändigen Unterschrift des Beklagten.

Eine Vertretung des Beklagten durch die Mitarbeiterin, die die Kündigung unterschrieben hat, ist zwar grundsätzlich möglich. Dazu hätte aber gehört, dass die Kündigungserklärung im Namen des Beklagten abgegeben worden wäre. Ein Vertreterhandeln ist hier aber nicht erkennbar. Die Mitarbeiterin hat nicht wie bei einem Vertretungsverhältnis üblich mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet, sondern mit dem Zusatz „i. A.“. Damit wurde ausdrücklich auf ein Auftragsverhältnis hingewiesen. Die Mitarbeiterin handelte somit in fremdem Namen und unterzeichnete mit ihrem eigenen Namen. Damit fehlte es aber an der eigenhändigen Unterschrift des Beklagten.

Obwohl im Geschäftsverkehr ein Vertretungsverhältnis oft nicht konsequent von einem Auftragsverhältnis unterschieden wird, rechtfertigt das nicht, im vorliegenden Fall auf eine Differenzierung gänzlich zu verzichten. Vielmehr müssen dann konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, die für einen objektiven Erklärungsempfänger erkennbar machen, dass die Erklärung eines Vertreters vorliegt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Vielmehr wird durch die Unterzeichnung der Mitarbeiterin zwischen der maschinenschriftlichen Nennung des Beklagten der Eindruck erweckt, dass eigentlich eine Unterzeichnung durch den Beklagten persönlich vorgesehen war.

Damit wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten nicht aufgelöst.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2007, 7 Sa 530/07)

Praxistipp:

  • Seit Einführung des § 623 BGB bedarf jede Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Sofern durch Gesetz Schriftform vorgesehen ist, muss gem. § 126 Abs. 1 BGB die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterzeichnung oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
  • Eine Kündigung mittels E-Mail oder SMS ist somit ebenfalls nicht rechtswirksam.
  • Sofern sich eine Berechtigung zum Ausspruch von Kündigungen nicht aus der Position bzw. Aufgabe des Mitarbeiters ergibt, sollte in der Praxis stets auf eine ordnungsgemäße Vertretung des Arbeitgebers durch die die Kündigung unterzeichnende Person geachtet werden.