Nachträgliche Befristungsabrede unwirksam

Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst mündlich eine zweijährige Befristung vereinbarten. Zehn Tage später schlossen sie schriftlich einen inhaltsgleichen Vertrag. Nach Ablauf der vereinbarten Befristung machte nun der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist von drei Wochen die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung und damit den Fortbestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses über den ursprünglichen Endtermin hinaus gerichtlich geltend.

Kernpunkt der Entscheidung des BAG war die Rechtsfrage, ob eine ursprünglich formnichtig vereinbarte Befristung rückwirkend durch eine nachträgliche Schriftform entsprechend § 141 Abs. 2 BGB geheilt werden konnte.

Das BAG hat entschieden, dass die nachträgliche Heilung der ursprünglich unterlassenen Schriftform nicht möglich ist. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennen können soll, dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhalten wird. Nur dies würde ihm ermöglichen, das Angebot zu Gunsten anderer Angebote abzulehnen.

Außerdem führt das BAG an, dass das Schriftformerfordernis der Beweiserleichterung diene. Diese soll unnötigen Streit der Parteien über Vorliegen und Inhalt einer Befristung vermeiden.

Man hätte im vorliegenden Fall auch argumentieren können, es sei nicht etwa die ursprünglich formnichtige Befristung durch die nachträgliche Schriftform geheilt worden. Vielmehr läge eine, grundsätzlich mögliche, nachträgliche Befristung vor. Dem widersprach das BAG deshalb, weil zum einen mit der nachträglichen schriftlichen Vereinbarung lediglich die alte mündliche Vereinbarung bestätigt werden sollte, und nicht etwa eine neue Vereinbarung getroffen werden sollte. Außerdem wäre die nachträgliche Befristung mangels Sachgrund unwirksam gewesen, da der Arbeitnehmer mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitgeber vorbeschäftigt gewesen ist (BAG, Urteil vom 01.12.2004 – 7 AZR 198/04).

Praxistipp:

  • Beachten Sie als Arbeitgeber in jedem Fall beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages die Schriftform.
  • Sollten Sie zunächst die Schriftform nur mündlich vereinbart haben, ist es chancenlos, diesen Schriftformmangel nachträglich zu heilen.
  • Sollte die Befristung gleichwohl nur mündlich vereinbart worden sein, so haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kündigungsschutzlose Probezeitkündigung durchzuführen.
  • Diese Kündigung ist nicht erst zum Ende des Befristungszeitraums möglich, sondern kann schon vorher ordentlich mit gesetzlicher Kündigungsfrist erfolgen. Dies ergibt sich daraus, dass die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam ist (§ 16 Satz 2 TzBfG).