Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist

Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob zweistufige Ausschlussfristen überhaupt einzelvertraglich auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden können. Darüber hinaus hatte das BAG zu entscheiden, ob eine zweite Stufe mit einer Dauer von vier Wochen ausreichend ist.

In Arbeitsverträgen werden häufig so genannte zweistufige Ausschlussfristen vereinbart. Das sind solche Fristen, die nach einer formlosen oder schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen erfordern. In aller Regel werden diese Ausschlussfristen in vorformulierte Arbeitsverträge des Arbeitgebers aufgenommen.

Das BAG entschied, dass zweistufige Ausschlussfristen sehr wohl einzelvertraglich auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden können. Der Senat hält aber in Anlehnung an § 61 ArbGG für die zweite Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten für geboten. Das ist die Frist, innerhalb derer ein geschlechtsbezogen benachteiligter Stellenbewerber ein angemessenes Entschädigungsentgelt gegen den Arbeitgeber einklagen muss.

Das BAG ist der Auffassung, dass die Mindestfrist von drei Monaten für die zweite Stufe der Ausschlussfrist auch dann geboten ist, wenn die vorformulierte Klausel nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war, sofern der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss auf die Klausel nehmen konnte. Begründet wird dies damit, dass in diesem Fall ein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs. 2 BGB vorläge.

Die Mindestfrist von drei Monaten ist lediglich dann nicht einzuhalten, wenn die zweistufige Ausschlussfrist im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist (BAG, Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04).

Praxistipp:

  • Als Arbeitgeber sollten Sie, falls Sie zweistufige Ausschlussfristen in Ihren Arbeitsverträgen verwenden, darauf achten, dass die zweite Stufe der gerichtlichen Geltendmachung mit einer Frist von drei Monaten versehen ist.
  • Im Falle einer kürzeren Frist gehen Sie das Risiko ein, dass diese Klagefrist unwirksam ist mit der Folge, dass eine Klage zum Erhalt des Anspruchs überhaupt nicht erhoben werden muss.
  • Lediglich wenn Sie als Arbeitgeber die zweistufige Ausschlussfrist mit dem Arbeitnehmer einzelvertraglich verhandeln und nicht vorformulieren, muss eine Mindestfrist von drei Monaten nicht eingehalten werden.